Ärzteschaft

Fachgesellschaft betont Unbedenklichkeit des Ultraschalls in der Schwangerschaft

  • Mittwoch, 30. Januar 2019
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Berlin – Deutliche Kritik an der neuen Strahlenschutzverordnung, die zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, übt die Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM). Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber darin ab 2021 Ultraschall­untersuchungen im Rahmen der Schwangerenbetreuung ohne medizinische Indikation verbietet.

In Paragraf zehn der „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ (NiSV) heißt es: „Die für die Bildgebung notwendigen hohen Ultraschallintensitäten sind mit einem potenziellen Risiko für das Ungeborene verbunden, insbesondere da mit Beginn der Knochenbildung wesentlich mehr Schallenergie am Knochen absorbiert wird.“

Dies ist laut der DEGUM falsch. „Trotz jahrzehntelanger intensivster Forschungsarbeit gibt es nach wie vor keine Studienergebnisse, die darauf hindeuten, dass Ultraschall­untersuchungen in der Schwangerschaft irgendeine Gesundheitsbelastung für das ungeborene Kind darstellen“, erklärte Kai-Sven Heling, Vizepräsident der DEGUM.

Aktuelle Studien hätten gezeigt, dass eine theoretische, ultraschallbedingte Temperaturerhöhung im Körper der Schwangeren – die als potenzielle Gefährdung angesehen werden könnte – deutlich unter dem Temperaturanstieg liege, der durch Fieber oder starke körperliche Aktivität ausgelöst werde. Demzufolge sei der Einsatz des 3-D-Ultraschalls im Rahmen der Schwangerenvorsorge in der Regel unbedenklich.

Lediglich wenn der PW-Dopplerultraschall eingesetzt werde – was nur sehr selten vorkomme –, könnte es bei einer langandauernden Anwendung zu einem Temperaturanstieg im Körper der Mutter kommen. „Der PW-Ultraschall wäre jedoch nur dann potenziell gesundheitsschädigend für den Fötus, wenn er kontinuierlich für mehrere Minuten eingesetzt würde“, so der DEGUM-Experte.

Da dieses spezielle Verfahren zur Blutstrommessung jedoch üblicherweise nur für ein paar Sekunden angewendet und dem Untersucher die zu erwartende Temperatur­erhöhung kontinuierlich angezeigt werde, sei auch dieses potenzielle Risiko von der Hand zu weisen.

„Man kann dem sogenannten Babyfernsehen zu kommerziellen Zwecken kritisch gegenüberstehen“, sagte Heling. Die Aussage in der neuen Strahlenschutzverordnung, laut der eine Gefährdung des Feten durch Ultraschall entstehen könne, sei aber falsch. Wenn der Gesetzgeber das „Babyfernsehen“ verbieten wolle, müsse er eine andere Begründung wählen, fordert die DEGUM.

hil

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