Fahrlässige Tötung durch PJler: Berufungsverfahren eröffnet
Bielefeld – Im Fall des wegen fahrlässiger Tötung verurteilten Studenten im praktischen Jahr (PJ) ist gestern am Landgericht Bielefeld das Berufungsverfahren eröffnet worden. Der Student von der Universität Münster hatte vor circa zwei Jahren in einem Bielefelder Krankenhaus einem Säugling fälschlicherweise ein für die orale Gabe bestimmtes Antibiotikum intravenös gespritzt.
Das Kind war anschließend an einem anaphylaktischen Schock gestorben. Daraufhin war der Student vom Amtsgericht Bielefeld zu einer Geldstrafe von 1.800 Euro verurteilt worden (Az 10 Ds-16 Js 279/11-1009/12). Gegen das Urteil legte er Berufung ein.
Im Laufe des gestrigen Verhandlungstages wurde erneut deutlich, dass die Sichtweise der Beteiligten auf den Tathergang völlig unterschiedlich ist. Nach Aussage einer Krankenschwester hatte der damalige PJler lediglich den Auftrag, dem Säugling Blut abzunehmen. Als sie das für die orale Gabe bestimmte Antibiotikum Cotrimoxazol ins Zimmer gebracht habe, habe sie gesagt: „Hier ist das orale Antibiotikum.“ Die Spritze habe sie auf das Frühstückstablett gelegt. Zudem sei diese nicht beschriftet gewesen und mit einem roten Combi-Stopper verschlossen, was für intravenöse Medikamente auf der Station unüblich gewesen sei.
Der Angeklagte ging hingegen davon aus, für die gesamte Erstellung eines Tal-Berg-Spiegels des Antibiotikums Refobacin zuständig zu sein, also für Blutabnahme, Verabreichung der Substanz und die darauffolgende Blutabnahme. Das Medikament in der Spritze hielt er für Refobacin. Die Schwester habe es mit den Worten ins Zimmer gebracht: „Hier ist das Medikament.“
Der Chefarzt der Abteilung stellte dar, dem Studenten habe klar sein müssen, dass die Spritze für den oralen Gebrauch bestimmt war. Neben dem roten Combi-Stopper hätte den Studenten die milchige Farbe des Präparates stutzig machen müssen und die Tatsache, dass die Spritze nicht beschriftet war. Intravenöse Spritzen dürften PJler nur auf ärztliche Anweisung geben. Einen solchen Auftrag habe der Angeklagte nicht gehabt.
Schriftliche Standards zur Einarbeitung von PJlern - eine Checkliste etwa - gab es zu dem Zeitpunkt in dem Bielefelder Krankenhaus nicht. Wer den Angeklagten in das Thema intravenöse Injektionen eingewiesen hat, konnte der Chefarzt nicht sagen. Nach dem Vorfall sei das Spritzensystem geändert worden. Die Spritzen, die Medikamente zur oralen Gabe enthalten, passen nicht mehr auf intravenöse Infusionssysteme.
Der Angeklagte hatte sich zu Beginn der Verhandlung nochmals bei den ebenfalls als Nebenkläger anwesenden Eltern entschuldigt. Er hat mittlerweile die Approbation erhalten und arbeitet als Arzt in einem Krankenhaus.
Die Verhandlung wurde auf den 5. August vertagt. Dann soll als Sachverständiger unter anderem der Studiendekan aus Münster, Bernhard Marschall, gehört werden.BH
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