Politik

Gericht stoppt neuen Hausarztvertrag in Bayern

  • Donnerstag, 25. Juni 2015

München – Die AOK Bayern hat im Streit um den neuen Hausarztvertrag mit dem Bayerischen Hausärzteverband (BHÄV) vor dem Sozialgericht München einen Etappensieg erreicht. Das Gericht hat den nach einem Schiedsspruch seit diesem Frühjahr geltenden – aber nicht umgesetzten Vertrag – gestoppt. Die AOK Bayern hatte zuvor einen Eilantrag gestellt, weil der Schiedsspruch wegen fehlender Inhalte nicht umsetzbar sei.

Für die AOK Bayern ist die Entscheidung des Gerichts „ein wichtiger erster Erfolg“ in der Auseinandersetzung mit dem BHÄV. „Angesichts der extrem komplexen Rechtslage und der Vielzahl bislang ungeklärter neuer Rechtsfragen ist es sehr zu begrüßen, dass damit die Gelegenheit zur eingehenden Prüfung und Klärung der beiderseitigen Positionen in einem Hauptsacheverfahren gegeben wird, ohne dass irreparabler wirtschaftlicher Schaden für die AOK und deren Beitragszahler entsteht“, sagte Helmut Platzer, Vorstandsvorsitzender der AOK Bayern.

Der BHÄV betonte gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt, dass in Bayern sehr wohl weiterhin ein gültiger Hausarztvertrag mit der AOK bestehe – nämlich jener Vertrag, der vor dem jüngsten Schiedsverfahren gegolten habe und den die AOK gekündigt hatte. Erst diese Kündigung von Seiten der Kasse hatte zu dem Schiedsverfahren und dem jetzt gestoppten Vertrag geführt.

In die Auseinandersetzung hatte sich in den vergangenen Monaten auch das Bayerische Gesundheitsministerium eingeschaltet: Nachdem das Ministerium als Aufsichtsbehörde den geschiedsten Vertrag nicht beanstandet hatte, erließ Gesundheitsministerin Melanie Huml (CSU) einen „Verpflichtungsbescheid”, um die AOK zur Umsetzung des Hausärztevertrags zu zwingen.

Die AOK hatte bei ihrer Weigerung, den Schiedsspruch zum neuen Hausarztvertrag umzusetzen immer wieder von einer „nicht abgestimmten Auslegung des Schiedsspruchs durch den BHÄV“ gesprochen. Dieser würde zu einer so massiven Anhebung der Vergütung hausärztlicher Leistungen führen, dass diese nach Auffassung der AOK mit dem Sozialgesetzbuch nicht vereinbar wäre.

hil

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