Fernbehandlung: Schweizer Telemedizin-Pionier bereitet Markteintritt in Deutschland vor

Erfurt/Bern – Wenige Stunden nach der Entscheidung des Deutschen Ärztetages in Erfurt, das Fernbehandlungsverbot zu lockern, hat der Schweizer Telemedizinanbieter Medi24 angekündigt, sich in Deutschland zu engagieren.
„Medi24 wurde bereits in der Vergangenheit regelmäßig eingeladen, in Deutschland über Telemedizin und den Aufbau eines entsprechenden Angebotes zu sprechen“, erklärt Angelo Eggli, Geschäftsführer bei Medi24. „Mit der Lockerung des Fernbehandlungsverbot wird die Telemedizin rasch Verbreitung finden. Wir verzeichnen seit einiger Zeit vermehrt Anfragen von deutschen Krankenversicherern, die unsere Erfahrung nutzen möchten“, so Eggli.
In der Schweiz übernimmt Medi24 nach eigenen Angaben für zahlreiche Krankenkassen die telemedizinischen Konsultationen. Über diese Krankenversicherer und verschiedene Ärztenetze hätten mehr als 3,5 Millionen Personen Zugang zu medizinischer Beratung rund um die Uhr. Ähnliche Geschäftsmodelle seien für Deutschland ebenfalls denkbar und Medi24 könne mit seinem in mehreren Sprachen angebotenen Dienstleistungen schnell in einen größeren Markt expandieren.
Medi24 berät Patienten aus der Schweiz per Telefon. Neben allgemeinen medizinischen Fragen und Empfehlungen zur Behandlung gehören Konsultationen im Akutfall zu den Dienstleistungen des Telemedizinunternehmens. Medi24 agiert zudem als Notfall- und Praxistelefon für Schweizer Ärztenetzwerke und Spitäler. Die Dienstleistungen werden in den Sprachen Schweizerdeutsch, Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch angeboten.
Auch die Ärzteempfehlung jameda begrüßte den Ärztetagsbeschluss. Dieser sei „ein weiterer Meilenstein für eine moderne Gesundheitsversorgung“.
Hintergrund ist die Entscheidung des 121. Deutschen Ärztetages in Erfurt, das bisher geltende berufsrechtliche Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung in der ärztlichen (Muster)Berufsordnung zu ändern. Künftig sollen eine Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien auch ohne persönlichen Erstkontakt „im Einzelfall“ erlaubt sein, „wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird“, so der Wortlaut der Neuregelung.
Als nächsten Schritt müssen nun die Landesärztekammern diese Regelung in ihre rechtsverbindlichen Berufsordnungen übernehmen.
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