Finanzgericht: Hirnschrittmacher kann von Steuer abgesetzt werden

Stuttgart – Die Kosten eines sogenannten Hirnschrittmachers können einem Gerichtsurteil zufolge in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Wie das Finanzgericht Baden-Württemberg heute in Stuttgart mitteilte, entschied es zugunsten eines Klägers, der mit einer therapieresistenten Depression lebt. Das zuständige Finanzamt gewährte ihm die Minderung der Einkommensteuer zunächst nicht.
Der Hirnschrittmacher des Manns dient laut Gericht einer tiefen Hirnstimulation. Dies sei notwendig, weil die Depression des Klägers auch nach ambulanten wie stationären Krankenhausbehandlungen, diversen Therapien, einer Operation und der Verabreichung verschiedener Antidepressiva nicht erfolgreich behandelt werden konnte. Schließlich entschied sich der Mann für die Hirnstimulation in einer Privatklinik.
Die Behandlungskosten wurden von der Krankenkasse des Manns auch nach einem Streit vor dem Sozialgericht nicht erstattet. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 durften diese allerdings als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wie das Finanzgericht erklärte.
Entscheidend war dabei, dass die tiefe Hirnstimulation bereits seit 2022 als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode galt. Laut den behandelnden Neurochirurgen und der Psychiaterin des Manns war dessen Depression therapieresistent. Damit war laut Gericht auch die Behandlung per tiefer Hirnstimulation medizinisch indiziert.
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