Fristgerechter Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nötig

Berlin – Bis Juli 2023 müssen zugelassene Ärzte und Psychotherapeuten in Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten einen Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung leisten – wobei der Nachweis für diese selbst und auch für bei ihnen Angestellte gilt, sofern sie an der vertragsärztlichen Versorgung mitwirken.
Diese Verpflichtung zum Nachweis einer Berufshaftpflicht regelt das Mitte 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG). Der Gesetzgeber hat damit die Teilnahme an der vertragsärztlichen oder -psychotherapeutischen Versorgung von einer solchen Nachweisführung gegenüber dem jeweiligen Zulassungsausschuss abhängig gemacht.
Ein nicht fristgerecht erfolgter Nachweis kann schwerwiegende Konsequenzen haben, da die vertragsärztliche Tätigkeit dann nicht mehr ausgeübt werden darf. Deshalb sollte rechtzeitig eine entsprechende Versicherungsbescheinigung beim Haftpflichtversicherer besorgt werden und gegebenenfalls im Vorfeld geprüft werden, ob die Versicherungskonditionen den aktuellen Anforderungen noch genügen. Insbesondere könnten ältere Versicherungsverträge über Deckungssummen verfügen, welche die neuen gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllen.
Die Mindestversicherungssumme für Einzelpraxen ohne Angestellte beträgt drei Millionen Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Bei MVZ gilt ein Betrag in Höhe von fünf Millionen Euro und eine untere Begrenzung auf den dreifachen Betrag pro Jahr.
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) kündigte bereits an, dass die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses ab Mitte September alle nachweispflichtigen Ärzte, Psychotherapeuten und Kooperationen um Übersendung einer Versicherungsbescheinigung bitten werde. Die Bescheinigung müsse dann „zwingend innerhalb einer Frist von drei Monaten“ nach Aufforderung durch den Zulassungsausschuss bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Andernfalls habe der Zulassungsausschuss das Ruhen der Zulassung oder den Widerruf der Ermächtigung mit sofortiger Wirkung zu beschließen – Widerspruch oder Klage hätten keine aufschiebende Wirkung.
„Nach zwei Jahren hat der Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung zu beschließen. Wird zwischenzeitlich ein ausreichender Versicherungsschutz nachgewiesen, endet das Ruhen erst mit dem Tag der Zustellung des das Ruhen aufhebenden Bescheides des Zulassungsausschusses“, erläutert die KVSA.
Da alle KVen zeitnah die Nachweise prüfen müssen, sollten betroffene Leistungserbringer den Kontakt zum jeweiligen Haftpflichtversicherer aufnehmen und die Versicherungsbescheinigung nach Paragraf 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes einfordern.
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