Politik

G-BA ändert Anforderungen an Mindestpersonalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik

  • Freitag, 3. Juli 2026
/picture alliance, Tim Vogel
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Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Anforderungen an die Mindestpersonalausstattung in der stationären Psychiatrie und Psychosomatik weiterentwickelt. Im Mittelpunkt der Änderungen steht die psychosomatisch-psychotherapeutische Versorgung.

Den Beschluss zur Änderung der Richtlinie zur Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) fasste der G-BA in seiner Plenumssitzung am 18. Juni, veröffentlichte nun Anfang Juli eine ausführliche Darstellung.

Künftig könnten die Intensität und Komplexität der notwendigen Therapie bei der Eingruppierung von Patientinnen und Patienten besser berücksichtigt werden, heißt es. Dazu werde die psychosomatisch-psychotherapeutische Versorgung von aktuell vier auf sieben Behandlungsbereiche erweitert, um den individuellen Bedarf der Patienten besser abzubilden.

Im vollstationären Bereich werden die Regelbehandlung und vor allem die Komplexbehandlung auf fünf Kategorien ausdifferenziert, im teilstationären Bereich bleibe es bei zwei. Die Minutenwerte werden dem G-BA zufolge entsprechend neu verteilt und angepasst.

„Der Fokus der aktuellen Weiterentwicklung liegt auf der Psychosomatik. Denn in diesem zwischenzeitlich deutlich modernisierten Fachgebiet gibt es besondere Behandlungsrealitäten, die besser berücksichtigt werden müssen“, erklärte Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung.

Weitere Änderungen zielen dem Gremium zufolge darauf ab, Krankenhäusern das Erfüllen der Mindestvorgaben zu erleichtern, indem beispielsweise die Anrechenbarkeit von bestimmten Berufsgruppen verlängert wird.

Konkret bleiben die Möglichkeiten, Pflegehilfskräfte im Nachtdienst zu berücksichtigen sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf andere therapeutische Berufsgruppen anzurechnen, für ein weiteres Jahr bestehen. Auf diese Weise könne bereits eingesetztes Personal weiterhin in der Versorgung gehalten werden, heißt es in dem Beschluss.

Außerdem könnten die Situationen, in denen die Mindestvorgaben ausnahmsweise unterschritten werden können, von den Krankenhäusern einfacher nachgewiesen werden. Um Rechtsunsicherheiten bezüglich der Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ausnahmetatbeständen zu reduzieren, würden die Regelungen laut G-BA präzisiert und zudem die Nachweisführung vereinfacht. 

Das Gremium verlängert zudem die bisherige Übergangsregelung zum geforderten Umsetzungsgrad um zwei Jahre. Damit sei es für die Einrichtungen zulässig, die Mindestvorgaben an die Personalausstattung bis Ende 2028 nur zu 90 Prozent zu erfüllen. Ab 1. Januar 2029 müssten sie dann zu 95 Prozent und ab 1. Januar 2031 zu 100 Prozent erfüllt werden.

Zentrale Grundlage für die Änderungen seien nach Angaben von Maag zum einen Erkenntnisse, die im Innovationsfonds-Projekt EPPIK gewonnen wurden, zum anderen die Vorschläge von Fachgesellschaften und Verbänden. EPPIK sollte prüfen, ob das von psychiatrischen Fachgesellschaften entwickelte „Plattformmodell“ geeignet ist, den Personalbedarf in Erwachsenenpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychosomatik realistischer abzuschätzen.

Die Sollabschätzung ergab laut Ergebnisbericht des Projekts in allen Berufsgruppen einen deutlich höheren Personalbedarf als in den Mindestvorgaben der PPP-RL. Außerdem wiesen die Analysen darauf hin, dass sich auf Basis des Plattformmodells im Vergleich zur PPP-RL eine bedarfsgerechtere Personalausstattung schätzen lässt. 

Der Beschluss zur Anpassung der Richtlinie zur Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik muss noch vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) rechtlich geprüft werden. Er tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Januar 2027 in Kraft.

PB

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