G-BA konkretisiert Qualitätsanforderungen an spitzenmedizinische Zentren

Berlin – Spitzenmedizinische Fachzentren dürfen besondere Leistungen wie etwa Tumorkonferenzen künftig auch für Patienten anderer Krankenhäuser anbieten. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gestern in Berlin beschlossen. Voraussetzung: Die Zentren erfüllen die vom G-BA vorgegebenen Aufgaben und Qualitätsanforderungen.
„Der Zentrumsbegriff ist bisher recht inflationär und versorgungspolitisch beliebig benutzt worden“, sagte der G-BA-Vorsitzende Josef Hecken. Nun lägen endlich die dringend benötigten bundeseinheitlichen Kriterien vor, auf deren Basis die Bundesländer die Zentren der Spitzenmedizin ausweisen können.
Aktuell hat der G-BA besondere Aufgaben und Qualitätsanforderungen für Zentren für seltene Erkrankungen, onkologische Zentren, Traumazentren, rheumatologische Zentren sowie Herzzentren definiert. 2020 sollen weitere Regelungen für Schlaganfallzentren (interdisziplinäre neurovaskuläre Zentren), Lungenzentren, sonstige ausgewiesene Zentren, nephrologische Zentren sowie kinderonkologische Zentren folgen.
Bis diese feststehen, gilt für diese Zentren eine Übergangsregelung. Darüber hinaus hat der G-BA eine Regelung zur Übergangsfinanzierung bestehender Zentren getroffen, um in den kommenden Jahren erfolgreiche Konzepte aus einzelnen Bundesländern ebenfalls bundeseinheitlich zu ermöglichen.
Die Erstfassung der „Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten“ wird nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt und soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten.
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