Vermischtes

Gaststättenbesuch von Kurpatientin kein Arbeitsunfall

  • Dienstag, 17. April 2018

Stuttgart – Wenn Kurpatienten nach einem Gaststättenbesuch auf dem Weg in ihre Reha-Einrichtung verunglücken, können sie das nicht als Arbeitsunfall geltend machen. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (Az.: L 8 U 3286/17).

Im vorliegenden Fall war eine 53 Jahre alte Klägerin auf dem Weg in die Rehaeinrichtung von einem geselligen Abend gestolpert und hatte sich einen Finger gebrochen. Der Unfall falle nicht in den „Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung“, teilte das Landessozialgericht mit.

Das Gericht gab damit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft recht, bei der die Frau eine Entschädigung durchsetzen wollte. „Ein abendlicher Gaststättenbesuch einer Gruppe von Rehabilitanden außerhalb der Reha-Einrichtung ist dem privaten (Freizeit-)Bereich zuzuordnen, da nicht die Förderung des Kurerfolgs, sondern private Geselligkeit, Entspannung und das Genusserleben durch Essen und Trinken im Vordergrund steht“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Die Frau war wegen einer psychischen Erkrankung im Herbst 2016 für drei Wochen zur Kur in Todtmoos. Den Abend im Wirtshaus versuchte sie als Teil einer von Medizinern empfohlenen Therapie darzustellen. Daher müsse die Unfallversicherung dafür aufkommen. Die Reha-Einrichtung erklärte jedoch, der Gaststättenausflug habe zur privaten Freizeit gehört und sei nicht ärztlich verordnet worden.

dpa

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