Vermischtes

Kein Unfallversicherungs­schutz auf dem Weg vom Arzt zum Betrieb

  • Freitag, 23. März 2018
/dpa
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Dortmund – Erleidet ein Arbeitnehmer nach einem einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall, liegt kein Arbeitsunfall vor. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund, wie das Gericht heute mitteilte. Im vorliegenden Fall war der Kläger bei einem Verkehrsunfall auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstätte nach dem Besuch eines Orthopäden verletzt worden (Az.: S 36 U 131/17).

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall ab, weil der Weg zum Arzt und zurück eine „unversicherte private Tätigkeit“ darstelle. Die Klage des Arbeitnehmers gegen diese Entscheidung wies das Dortmunder Sozialgericht nun als unbegründet ab. Der Kläger sei nicht auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Betriebsweg verunglückt.

Vielmehr seien Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit wie ein Arztbesuch dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und daher unversichert. Dabei sei es unerheblich, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Arbeitskraft und damit betrieblichen Belangen diene. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger nicht davon ausgehen können, mit dem Arztbesuch eine Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen.

Auch liege kein Wegeunfall vor, befand das Sozialgericht. Denn der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem versicherten Weg von einem sogenannten dritten Ort zu seiner Arbeitsstätte befunden. Hierfür hätte sich der Arbeitnehmer mindestens zwei Stunden in der Arztpraxis aufhalten müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

afp

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