Gericht bekräftigt medizinische Grenzen bei künstlicher Befruchtung

München – Das Verwaltungsgericht München hat die Grenzen der Präimplantationsdiagnostik (PID) bei künstlicher Befruchtung bekräftigt. Auch eine relativ neue Diagnosemethode, die sogenannte Blastozysten – das frühe Stadium der Embryoentwicklung – genetisch untersucht, unterliege eindeutig dem Präimplantationsgesetz, betonte heute der Vorsitzende Richter.
Daher müsse die Ethikkommission über die Eingriffe entscheiden. Das Gericht wies damit die Klage eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) gegen die Stadt München ab, die dem Labor die Anwendung der Diagnose ohne vorherige Einschaltung der Kommission untersagt hatte.
In Deutschland ist die genetische Untersuchung befruchteter und entwicklungsfähiger Eizellen, verboten. Ausnahmen sind etwa bei drohender schwerer Schädigung des Embryos möglich. Dann müssen aber eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, darunter die Prüfung und Zustimmung durch eine Ethikkommission.
Die Anwältin des Labors argumentierte unter anderem, den Frauen solle durch die Diagnostik das „traumatische Erlebnis“ einer Tot- oder Fehlgeburt erspart werden. „Es ist ein Hilfsangebot, das ist schon klar“, sagte der Richter hingegen. „Das heißt trotzdem, dass die Ethikkommission drüberschaut.“
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