Vermischtes

Gericht lehnt Klage gegen Verkürzung des Genesenenstatus ab

  • Mittwoch, 6. April 2022
/picture alliance, Geisler-Fotopress, Christopher Tamcke
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Mannheim – Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat den Eilantrag einer unge­impften Krankenpflegerin gegen die Verkürzung ihres Genesenstatus abgelehnt. Die Richter in Mannheim be­grün­deten dies in ihrem Beschluss von gestern damit, dass der Antrag der Klägerin unzulässig sei, wie ein Sprecher mitteilte.

Die Frau aus dem Kreis Göppingen verfügt den Angaben nach über ein Genesenenzertifikat, das bis Ende Mai 2022 ausgestellt wurde. Da die Bundesregierung eine Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage beschlossen hatte und die Frau unter die seit dem 15. März geltende einrichtungsbezogene Coronaimpf­pflicht fällt, klagte sie auf Gewährung von Rechtsschutz.

Bei ihrer Klage berief sich die Frau laut den Richtern auf eine inzwischen nicht mehr geltende Corona­verordnung des Bundes, weshalb ihr kein Rechtsschutz gewährt werden könne.

Aber auch eine Klage gegen die aktuelle Rechtslage wäre aus Sicht des VGH unzulässig. Die Richter füh­ren als eine denkbare Möglich­keit aus, die Verkürzung des Genesenenstatus im Infektionsschutzgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen.

Die Klägerin habe aber mit Blick auf den Eilantrag mögliche schwere und irreversible Nachteile durch ihren Mitte Mai ohnehin auslaufenden Genesenenstatus nicht glaubhaft machen können.

Zudem verwiesen die Richter in ihrem Beschluss auf die nach dem Stand der Wissenschaft sehr geringe Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung.

Dem gegenüber stünde die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben gefährdeter Menschen in den betroffenen Einrichtungen, hieß es. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (1 S 645/22).

dpa

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