Vermischtes

Gerichtsurteil: Laser-Operation kann Fall für Krankenversicherung sein

  • Donnerstag, 30. März 2017
Uploaded: 30.03.2017 17:22:05 by maybaum
/Barselona Dreams, stock.adobe.com

Karlsruhe – Eine private Krankenversicherung muss die Kosten für eine Laser-Operation der Augen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter bestimmten Umständen übernehmen. Der IV. Zivilsenat verwies den Rechtsstreit zwischen einer Pa­tien­tin und einer Krankenversicherung mit einem heute veröffentlichten Urteil an das Land­gericht Heidelberg zurück. Dies müsse jetzt klären, ob die bei der Frau durchge­führ­te Lasik-Operation zur Beseitigung einer Kurzsichtigkeit eine medizinisch notwen­dige Heil­­behandlung war. Die Frau möchte die Kosten von rund 3.500 Euro erstattet haben (IV ZR 533/15).

Der BGH entschied, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 und -2,75 Diop­trien eine Krankheit ist und der private Versicherer bei Vorliegen weiterer Voraussetzun­gen die Kosten einer Lasik-Operation tragen muss. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht allein deshalb verneint werden könne, weil das Tragen von Brille oder Kontaktlinsen üblich sei. Das Tragen von Sehhilfen sei keine Heilbehandlung. In den Vorinstanzen war die Klägerin gescheitert.

Der Verband der Privaten Krankenversicherung und die beklagte Versicherung wollten sich zunächst nicht zu dem Urteil äußern und die Urteilsbegründung abwarten.

dpa

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