Ärzteschaft

Gesetzliche Regelung zur Suizidprävention gefordert

  • Mittwoch, 3. November 2021

Berlin – Die Delegierten des 125. Deutschen Ärztetages (DÄT) setzten sich vehement für eine gesetz­liche Regelung zur Suizidprävention in Deutschland ein. Allen Menschen in Lebenskrisen mit Suizidgedanken müssten fachgerechte Hilfen im Rahmen der Suizidprävention regelhaft und flächen­deckend zur Verfü­gung gestellt werden, forderten sie in einem mehrheitlich angenommenen Antrag von Delegierten der Ärztekammer Nordrhein. Dies sei eine Pflichtaufgabe der Daseinsvorsorge.

Gleichzeitig sollten nach Ansicht des DÄT sowohl die Prävention und Verbesserung der Behandlung psychischer Erkrankungen als auch die palliative Versorgung weiter ausgebaut werden. Für diese Hilfen müssen rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden.

Dazu gehören nach Ansicht der Delegierten zum Beispiel Ausbau und Sicherung flächendeckender Ver­sorgungsstrukturen zur Suizidprävention einschließlich niedrigschwelliger und aufsuchender Angebo­te oder eine nachhaltige Finanzierung der Suizidprävention. Wichtig sei insbesondere die Finanzierung aller Versorgungsbedarfe in suizidalen und ähnlich schweren Krisen – sowohl für die von suizidalen Krisen Betroffenen als auch für deren Angehörige und die Hinterbliebenen nach einem Suizid.

Angeregt wird auch die Einrichtung einer bundesweiten Hotline für Menschen in Lebenskrisen mit Suizidgefährdung, die auch an die regionalen persönlichen Hilfsangebote weitervermitteln kann. Das Gesamtprojekt sollte wissenschaftlich forschend begleitet werden.

Eigentlich sollten auf diesem Ärztetag auch die Konzepte einer möglichen Neuregelung der Suizidbei­hilfe diskutiert werden. Aus Zeitgründen wurde diese Debatte jedoch auf den Ärztetag im Frühjahr nächs­ten Jahres verschoben. Dies könne problemlos geschehen, hieß es.

Auf bundespolitischer Ebene müsse sich erst eine Regierung bilden, die dann die gesamtgesellschaftli­che Debatte über mögliche Gesetzent­würfe, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Februar 2020 zur Regelung der Suizidassis­tenz veröffentlicht wurden, wiederaufnehmen könne, begründete der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, die Entscheidung.

Für die Delegierten des 125. DÄT steht jedoch fest: „Personen können sich autonom für eine Selbsttö­tung entscheiden, weil sie ihre persönliche Situation als aussichtslos erleben. Die Aussichtslosigkeit geht je­doch nicht zwingend mit einer Erkrankung oder mit fehlender Geschäftsfähigkeit einher, sondern kann aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten, zu spätem Erkennen von psychischen Erkrankun­gen oder fehlender Ressourcen entstehen.“

Durch die Betonung des Selbstbestimmungsrechts über das eigene Leben habe der Gesetzgeber die Aufgabe, auch ein entsprechendes Schutzkonzept im Bereich der Suizidhilfe einzurichten. Bislang fehle dies jedoch. „Daher ist ein Suizidpräventionsgesetz dringend erforderlich.“

ER

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