Gesundheitsministerium gibt Antworten zur praktischen Umsetzung des Masernschutzgesetzes

Berlin – Die konkrete Umsetzung des Masernschutzgesetzes hat zu zahlreichen Fragen – auch bei Ärzten und medizinischem Personal – geführt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) will dem nun mit einer eigenen Informationsseite im Internet begegnen.
Die Informationen hat das Ministerium zusammen mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und dem Robert-Koch-Institut (RKI) aufbereitet. Sie sollen kontinuierlich aktualisiert und ergänzt werden. Über ein Kontaktformular gibt es die Möglichkeit, Fragen oder Anregungen zum Inhalt zu übermitteln.
Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) gilt seit dem 1. März. Es sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder eine Kindertageseinrichtung einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen.
Gleiches gilt für nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.
Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
Ob das Masernschutzgesetz Bestand haben wird, ist derzeit offen. Erst gestern sind beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Eilanträge und Verfassungsbeschwerden eingereicht worden.
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