Politik

Gesundheits­ministerium will neue Meldepflichten bei COVID-19

  • Montag, 20. April 2020
/dpa
/dpa

Berlin − Das Bundesgesundheitsministerium will ein zweites Pandemie-Gesetz erarbeiten. Wie aus einer sogenannten Formulierungshilfe hervorgeht, soll beispielsweise eine dau­erhaft gesetzliche Meldepflicht für COVID-19-Fälle geschaffen werden. Dazu zählen auch die neu eingeführten Meldepflichten von Genesungen sowie negativen Labortests, heißt es in dem Dokument, das dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.

Die Tests sollen „symptomunabhängig Bestandteil des Leistungskataloges der gesetzli­chen Krankenversicherung“ werden. Die Krankenkassen sollen auch die Tests erstatten, die der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) vorgenommen hat.

Mit dem neuen Gesetz sollen die Bestimmungen aus dem ersten Pandemie-Gesetz von Ende März erweiterte werden. Dabei geht es vor allem um Regelungen für erste Pilotpro­jekte bei digitalen Versorgungsangeboten, Versorgungsengpässen in den Pflegeheimen sowie Beitragszuschüsse für Selbstständige und Kleinunternehmer.

In das Gesetz sollen auch die Überlegungen einfließen, die heute im sogenannten Coro­nakabinett zum ÖGD beschlossen wurden. Diese hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) in einer eigenen Pressekonferenz bereits vorgestellt.

Allerdings bezifferte der Minister öffentlich noch nicht das Finanzvolumen für die neue technische Ausstattung – in dieser Formulierungshilfe wird nun von 50 Millionen Euro gesprochen, wenn jedes der 375 Gesundheitsämtern zwischen 100.000 und 150.000 Euro beantragt.

Ebenso wird in dem Gesetz geregelt, dass der Bund die Kosten zur Versorgung von euro­päischen Intensivpatienten übernimmt. Dies hatte die Bundesregierung heute bereits be­kannt gegeben. Hierfür nennt das Gesetzespapier etwa 15 Millionen Euro.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass es künftig eine Immunstatusdokumentation analog zu einer Impfdokumentation geben soll, die „eine mögliche Grundlage“ sein könnte, „um Immunität nachzuweisen.“

Als „vorbeugender Schutz“ vor Influenza in der kommenden Saison sollen „Vorkehrungen für die Versorgung der Versicherten mit saisonalem Grippeimpfstoff“ getroffen werden.

Auch für die Krankenhäuser soll es bei der Abweichung weitere Lockerungen geben: So werde für Häuser, die Menschen mit COVID-19 versorgen „die Einhaltung bestimmter Mindestmerkmale aus dem Operationen- und Prozedurenschlüssel vorübergehend von der Prüfung der Abrechnung ausgenommen.“ Um die Auswirkungen der Maßnahmen aus dem COVID-19-Krankenhausgesetz zu überprüfen, sollen Kliniken zur Datenübermittlung aufgefordert werden.

Mit dem Gesetz will die Bundesregierung offenbar auch verhindern, dass privat Kranken­versicherte, die „aufgrund vorübergehender Hilfebedürftigkeit dauerhaft im Basistarif der privaten Krankenversicherung versichert sein werden“ ein Rückkehrrecht in ihren vorhe­ri­gen Versicherungstarif ohne erneute Gesundheitsprüfung bekommen sollen.

Das Gesetz soll nach Informationen des Deutschen Ärzteblattes in einer ausformulierten Fassung am Mittwoch kommender Woche im Bundeskabinett beschlossen werden.

bee

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung