Ärzteschaft

GKV-Kostenübernahme für sonstige Produkte zur Wundbehandlung bis Dezember gesichert

  • Donnerstag, 6. März 2025
/picture alliance, Bildagentur-online, Ohde
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Berlin – Praxen dürfen sonstige Produkte zur Wundbehandlung weiterhin zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen. Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilte, gilt die mit dem jüngst verabschiedeten Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz erfolgte Verlängerung der gesetzlichen Regelung rückwirkend und schließt nahtlos an das ursprüngliche Fristende am 2. Dezember 2024 an. Die Regelung gilt bis zum 2. Dezember.

Nach wochenlanger Ungewissheit bestehe somit nunmehr Klarheit, dass die Krankenkassen die Kosten übernehmen. Patientinnen und Patienten könnten somit weiterhin im Sachleistungsprinzip mit den entsprechenden Produkten versorgt werden, begrüßte die KBV die Regelung.

Die gesetzliche Regelung für sonstige Produkte zur Wundbehandlung war am 2. Dezember 2024 ausgelaufen. Eine geplante Verlängerung kam nach dem Bruch der Ampelkoalition nicht mehr rechtzeitig zustande. Der Aufforderung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), die Kosten zwischenzeitlich weiterhin zu übernehmen, bis die neue gesetzliche Regelung greift, waren nicht alle Krankenkassen gefolgt.

Die nun umgesetzte Klarstellung schafft laut KBV Verordnungssicherheit für Ärztinnen und Ärzte und gebe insbesondere dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und den Produzenten mehr Zeit für Beratungs- und Bewertungsverfahren bezüglich einer Aufnahme dieser Produkte in Anlage V der Arzneimittelrichtlinie.

Grundsätzlich können die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung nur zulasten der GKV verordnet werden, wenn sie in Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen wurden.

EB/aha

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