Vermischtes

Grüne Gentechnik: EuGH entscheidet sich für Kennzeichnungs­pflicht von CRISPR-Cas-ver­änderten Pflanzen

  • Mittwoch, 25. Juli 2018
Durch Genomediting entstandene Pflanzensorten gelten nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs als „Gentechnisch veränderte Organismen“. /dpa
Durch Genomediting entstandene Pflanzensorten gelten nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs als „Gentechnisch veränderte Organismen“. /dpa

Luxemburg – Gelten Pflanzen, die mit modernen Gentechnik-Methoden wie CRISPR/Cas9 entstanden sind, als genetisch veränderte Organismen (GVO)? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beantwortete diese Frage heute mit einem klaren „ja“. Mit dieser Grundsatzentscheidung verhindert der EuGH, dass mit neueren Gentechnikverfahren veränderte Lebensmittel ungekennzeichnet in die Supermärkte gelangen.

Neuere Methoden der gezielten Mutagenese fielen unter die geltenden EU-Regeln, erklärte das oberste EU-Gericht heute in Luxemburg (Rechtssache C-528/16). Damit gelten für Lebensmittel, die derart verändert wurden, spezielle Kennzeichnungs­pflichten. Außerdem müssen beispielsweise Pflanzen, die mit den neuen Verfahren erzeugt wurden, vor der Zulassung auf ihre Sicherheit geprüft werden.

CRISPR/Cas-Genschere /dpa
CRISPR/Cas-Genschere /dpa

Bei der Bundesregierung stößt das europäische Grund­satzurteil auf ein positives Echo. Ein Sprecher von Umweltministerin Svenja Schulze (SPD) sprach heute in Berlin von einer guten Nachricht für Umwelt und Verbraucher. Auch eine Sprecherin von Agrarministerin Julia Klöckner (CDU) begrüßte die rechtliche Klarstellung.

In Deutschland gibt es Lebensmittel, für die die GVO-Regularien gelten, bislang nur ganz vereinzelt zu kaufen. Die überwiegende Mehrheit der Verbraucher lehne sie ab, heißt es beim Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels als Begründung.

Ältere Mutagenese-Verfahren ausgenommen

Laut Richtlinie für GVO dürfen in der Europäischen Union nur solche GVO in die Umwelt und in den Verkehr gebracht werden, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft und danach zugelassen worden sind. Ausgenommen sind jedoch Organismen, die durch ältere Mutagenese-Verfahren entstanden sind, bei denen zum Beispiel mittels radioaktiver Strahlung oder Chemikalien das Erbgut von Pflanzen so verändert wird, dass die Organismen gegen bestimmte Herbizide resistent sind oder eine andere gewünschte Eigenschaft erhalten (Richtlinie Sortenkatalog 2002/53/EG). Dabei werden Änderungen im Erbgut erreicht, ohne dass fremde DNA eingefügt wird.

Die Kernfrage, die es zu beantworten galt, lautete: Wird der Begriff des genetisch veränderten Organismus „prozessorientiert“ oder „ergebnis­orientiert“ verstanden? Der EuGH hat sich für die prozessorientierte Variante entschieden und weist somit in eine andere Richtung als einige Forschungs­institutionen: „Nicht das Züchtungs­verfahren sollte für den Gesetzgeber ausschlaggebend sein, sondern das Produkt“, sagt der Präsident der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina Jörg Hacker. Er kritisiert, dass mittels Genomediting gewonnene Pflanzen, die auch durch konventionelle Methoden hätten gezüchtet werden können, jetzt nicht unter denselben Bedingungen wie diese in den Verkehr gebracht werden dürften, sondern wie gentechnisch veränderte Organismen behandelt werden müssten.

EU-Regelung soll Schäden für Gesundheit und Umwelt verhindern

Französische Verbände hatten in ihrer Klage argumentiert, dass im Laufe der Zeit neuere Mutagenese-Verfahren entwickelt wurden, mit denen gezielte Mutationen in Genen möglich seien und die schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen haben könnten. Sie müssten daher denselben Verpflichtungen wie andere genetisch veränderte Organismen unterliegen und speziell überprüft und gekennzeichnet werden.

Die Luxemburger Richter folgten dieser Argumentation nun weitgehend. Mit den neuen Mutagenese-Verfahren ließen sich die gleichen Wirkungen erzielen wie mit der Einführung eines fremden Gens in einen Organismus, erklärten sie. Die dabei entstehenden Gefahren seien größer als bei den älteren Verfahren. Ziel der EU-Regelung sei es aber, grundsätzlich schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verhindern.

Pro und Kontra der GVO-Bezeichnung

Einerseits wird mit modernen Gentechnik-Methoden wie CRISPR/Cas9 und TALEN ins Erbgut eingegriffen – was für die Bezeichnung „genetisch veränderter Organismus“ sprechen kann. Andererseits entstehen bei diesen Methoden naturidentische Pflanzen, sodass sich anhand des Erbguts nicht erkennen lässt, ob die Mutation der Pflanze mit CRISPR/Cas9 entstanden ist oder mit klassischen Züchtungsmethoden oder zufällig, wie es in der Natur ständig spontan passiert, – was gegen die Bezeichnung „genetisch veränderter Organismus“ sprechen kann. 

In der Pflanzenzüchtung kommen Methoden zum Genomediting schneller zum Einsatz als bei medizinischen Anwendungen, da weniger ethische Bedenken und rechtliche Hindernisse bestehen. Derzeit wird CRIPR/Cas9 bereits bei weißen Zuchtchampignons, die langsamer braun werden, erforscht, ertragreicherem Wachsmais, allergenfreien Erdnüssen oder Mais zur Biospritherstellung. Mit TALEN (Transkription-Aktivator-artige Effektor-Nukleasen) wird zu pilzresistentem Weizen geforscht. Dieses Genomediting-Verfahren soll die Zielsequenz auf der DNA genauer finden als CRISPR/Cas9. Erst kürzlich publizierten Forscher vom Sanger Institute in Hinxton bei Cambridge eine Studie, die zeigen konnte, dass CRISPR/Cas häufiger als bisher angenommen an falschen Stellen im Erbgut schneidet.

gie/dpa

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