Ärzteschaft

Gynäkologen: Geburt in der Klinik trotz Coronapandemie sicher

  • Donnerstag, 23. April 2020
/chompoo, stockadobecom
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Berlin – Auch während der Coronapandemie sollten Schwangere die Versorgung rund um ihre Geburt in einer Klinik in Anspruch nehmen. Darauf weisen die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) und der Berufsverband der Frauenärzte (BVF) hin.

Manche Schwangere erwögen aus Angst vor einer Coronainfektion, den Aufenthalt in einer Klinik ganz zu vermeiden und die Geburt trotz Beschwerden oder einer Erkrankung entgegen dem Rat ihres betreuenden Frauenarztes zu Hause durchzustehen, obwohl die dafür geltenden Risikokriterien nicht erfüllt seien oder möglicherweise keine Hebamme für eine Hausgeburt zur Verfügung stehe, teilten die Verbände mit.

DGGG und BVF raten davon dringend ab. „Die Frauenärzte, die deutschen Geburtskliniken und Perinatalzentren haben sich mit Hilfe der Spezialisten aus Hygiene und Virologie, den nationalen und internationalen Wissenschaftlern sowie den Entscheidungsträgern in der Gesundheitsversorgung und Politik optimal auf die bestehende Situation vorbereitet“, hieß es aus den Verbänden.

Die Sorge vor einer erhöhten Infektionsgefahr im Krankenhaus sei unbegründet, gleich­gül­tig, ob dieses Patienten mit COVID-19 behandle oder nicht. „Daher können die Gebur­ten für Eltern ohne Infektion auch weiterhin mit dem gewünschten Geburtserlebnis statt­finden“, so DGGG und BVF.

Bei einer problematischen Hausgeburt kämen „völlig unnötige Geburtsrisiken unabhängig von Corona zum Tragen, die sich keine Mutter für ihr Kind oder sich selbst wünscht“, so die Verbände.

Dazu gehörten unvorhersehbare Komplikationen wie Geburtsstillstand, Blutungen, Ge­fähr­dung des Kindes durch Sauerstoffmangel, die wiederum schwere Gesundheitsschä­den beim Neugeborenen wie Hirnschäden, Armlähmungen, Lungenprobleme oder Kno­chenbrüche nach sich ziehen könnten.

„Bei einem gesunden Kind nach einer unauffälligen Geburt und einer gesunden Wöchne­rin ist allerdings nichts gegen eine ambulante Geburt oder eine frühzeitige Entlassung nach der Entbindung einzuwenden, sofern die adäquate Nachbetreuung und Anleitung im ambulanten Bereich durch eine Hebamme gesichert ist“, stellen Fachgesellschaft und Berufsverband klar.

hil

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