Hessen: Verschärfung der Coronatestpflicht in Altenheimen und Krankenhäusern

Wiesbaden – Hessen verschärft die Coronatestpflicht in Alten- und Pflegeheimen sowie in Krankenhäusern. Die Zahl der Neuinfektionen steige seit Wochen kontinuierlich an, begründete Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU) gestern in Wiesbaden die Maßnahme.
Die Situation in den hessischen Krankenhäusern und auf den Intensivstationen sei zunehmend angespannt. „Es ist erneut eine gemeinsame Kraftanstrengung gefragt, damit unser Gesundheitssystem nicht überlastet wird.“
Die bestehende Coronavirusschutzverordnung werde daher bis zum 28. November verlängert und in einigen Bereichen angepasst, erklärte der Regierungschef. „Wir werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Verordnung wieder zusammenkommen, um auf Grundlage der dann geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen das weitere Vorgehen zu beraten.“ Die Änderungen der hessischen Verordnung gelten ab diesem Wochenende.
Das Augenmerk gelte nun den besonders zu schützenden Personen, die in Krankenhäusern behandelt oder in Alten- und Pflegeheimen betreut werden, betonte Bouffier. Deshalb werde in diesen Einrichtungen die Testpflicht verschärft. Vor allem in den Alten- und Pflegeheimen zeigten sich trotz der gut in Anspruch genommenen Auffrischimpfungen vermehrt Infektionsereignisse. In diesen Einrichtungen müsse ab kommendem Montag (8. November) das nicht geimpfte oder genesene Personal täglich auf Coronainfektionen getestet werden.
Neu in der Verordnung seien die zusätzlichen und kostenfreien Testmöglichkeiten für Besucher in Krankenhäusern und Pflegeheimen. „Krankenhäuser und Pflegeheime müssen es in Zukunft Besuchenden ermöglichen, sich direkt vor Ort testen zu lassen“, sagte der Ministerpräsident. Damit würden sichere Besuche gewährleistet. Die Kosten für die Tests bekämen die Einrichtungen vom Bund erstattet.
Eine Anpassung in der Verordnung nahm die Landesregierung beim 2G-Optionsmodell vor: Künftig könnten auch Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können sowie ungeimpfte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren an 2G-Veranstaltungen teilnehmen oder Einrichtungen mit 2G-Regelung betreten. Voraussetzung sei ein aktueller negativer Coronatest, erklärte der Regierungschef.
In Tanzlokalen, Clubs und Diskotheken würden dagegen weiterhin strengere Anforderungen gelten. Mit einem 2G-Modell sind Lockerungen für Menschen gemeint, die gegen das Coronavirus geimpft oder von einer Erkrankung genesen sind. Die 3G-Regel bedeutet, dass nur Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete Zutritt haben. Bei Veranstaltungen mit bis zu 5.000 Teilnehmenden soll nach der neuen Coronaverordnung ein Abstands- und Hygienekonzept ausreichend sein.
Erst bei größeren Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Teilnehmenden müsse die Veranstaltung vorab vom zuständigen Gesundheitsamt genehmigt werden, teilte Bouffier mit. Zudem werde in der Verordnung klargestellt, dass bei Festumzügen wie etwa Fastnachtsumzüge die gleichen Regeln wie bei Weihnachtsmärkten gelten.
An den Schulen werden aufgrund der umfangreichen Testmöglichkeiten und des geringen Infektionsgeschehens auch die Quarantänebestimmungen angepasst, berichtete der CDU-Politiker. Bei einem Coronafall in einer Schulklasse müsse künftig grundsätzlich nur noch das positiv getestete Kind unmittelbar in Quarantäne. Bislang galt die Quarantänepflicht auch für enge Kontaktpersonen wie Sitznachbarn.
Um ein Ausbreiten des Virus in der Klasse zu unterbinden, müssten die Mitschüler nach einem bestätigten Coronafall 14 Tage lang ihre Maske auch am Platz tragen, kündigte Bouffier an. Die gesamte Klasse werde zudem täglich getestet.
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