Vermischtes

Im Streit um Überstundenvergütung bleiben Arbeitnehmer beweispflichtig

  • Donnerstag, 5. Mai 2022
/adrian_ilie825, stock.adobe.com
/adrian_ilie825, stock.adobe.com

Erfurt – Wenn Arbeitnehmer eine zusätzliche Überstundenvergütung einklagen wollen, bleiben sie generell in der Beweispflicht. Daran ändert auch die EU-rechtliche Pflicht der Arbeitgeber nichts, ein Arbeitszeiterfas­sungs­system einzurichten, wie gestern das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied (Az: 5 AZR 359/21).

Der Kläger war Auslieferungsfahrer eines Einzelhandelsunternehmens in Niedersachsen. In dem Betrieb gab es ein Erfassungssystem für die Arbeitszeit, bei dem sich die Beschäftigten vor Ort auch für Pausen ausstem­peln konnten. Dem Kläger war dies unterwegs nicht möglich. Erfasst wurden daher nur morgens der Beginn und nachmittags das Ende der jeweiligen Tour.

Nach gut sieben Monaten wies das Zeiterfassungssystem für den Kläger 348 Überstunden aus. Dafür ver­langte er eine Überstundenvergütung in Höhe von 5.223 Euro. Pausen habe er während seiner Touren nicht nehmen können. Der Arbeitgeber bestritt dies und lehnte die Bezahlung der angeblichen Überstunden ab.

Vor den Arbeitsgerichten stützte sich der Fahrer auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Mai 2019. Darin verpflichteten die Luxemburger Richter die Arbeitgeber, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten kom­plett zu erfassen. Nur so lasse sich überprüfen, ob die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten und die Ruhe­zeiten eingehalten werden.

Hierzu betonte nun das BAG, dass es in dem EuGH-Urteil und dem zugrunde liegenden EU-Recht um den Ge­sundheitsschutz für die Arbeitnehmer geht. Auf die Darlegungs- und Beweislast bei einem Streit um Über­stun­denvergütung habe dies daher keinen Einfluss.

Nach deutschem Recht muss ein Arbeitgeber nur solche Überstunden bezahlen, die er selbst veranlasst hat. Trotz des EuGH-Urteils zur Zeiterfassung müsse daher der Arbeitnehmer belegen, „dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat“.

Dies sei hier dem Auslieferungsfahrer nicht gelungen, urteilte das BAG. Ob seine Behauptung stimmt, dass er keine Pausen gemacht hat, könne daher offenbleiben.

afp

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung