In bayerischen Praxen künftig nur noch OP-Masken notwendig

München – Auf Lockerungen bei den Anti-Corona-Maßnahmen in Bayern hat die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Bayerns hin. Für Ärzte besonders relevant sei, dass es nun ausreiche, wenn Patienten in den Praxen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten eine OP-Maske trügen. Die neue Regelung ersetzt die bisherige FFP-2-Maskenpflicht.
„Sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, ist es beispielsweise im Gespräch zwischen Patient und Arzt beziehungsweise Psychotherapeut auch möglich, die Masken abzunehmen“, informiert die KV. Selbstverständlich könnten Patienten auch weiterhin eine FFP-2-Maske tragen, wenn sie dies wünschten.
Die KV informiert zudem, dass die reformierte „3-G-Regelung“ für den Zugang zu den bayerischen Praxen nicht relevant ist. Gemäß der „3-G-Regelung“ darf ab einer Inzidenz von 35 oder darüber der Zugang zu geschlossenen Räumen nur geimpften, genesenen oder getesteten Personen gewährt werden.
„Für Praxen gilt diese Regelung nicht, hier ist aus Sicht der bayerischen Staatsregierung die Maskenpflicht als entsprechende Schutzmaßnahme ausreichend“, so die KV.
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Patienten mit einer Behinderung. „Außerdem gelten Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen, wenn eine Maske die Identifikation beeinträchtigt oder die Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erschwert“, hieß es aus der KV.
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