IQWiG bewertet Checkpoint-Inhibitor Nivolumab positiv
Köln – Patienten mit fortgeschrittenem Lungenkarzinom und Patienten mit fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom können von einer Therapie mit dem sogenannten Checkpoint-Inhibitor Nivolumab profitieren, einem monoklonalen Antikörper. Zu diesem Ergebnis kommt das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) in zwei Gutachten, den sogenannten Dossierbewertungen im Rahmen der frühen Nutzenbewertung gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG).
Nivolumab ist seit April 2016 als sogenannter Checkpoint-Inhibitor zur Behandlung Erwachsener mit lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem nichtkleinzelligen Lungenkarzinom (NSCLC) mit nicht plattenepithelialer Histologie zugelassen, die bereits eine Chemotherapie durchlaufen haben. Außerdem gilt die Zulassung für Erwachsene mit fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom, die bereits eine Vortherapie durchlaufen haben.
Laut IQWiG bietet Nivolumab bei NSCLC einen Hinweis auf einen erheblichen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie. Als solche hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Docetaxel, Pemetrexed oder – je nach Mutationsstatus – Gefitinib, Erlotinib oder Crizotinib festgelegt.
Der Hersteller führte in seinem Arzneimitteldossier eine Zulassungsstudie an, in der Nivolumab mit Docetaxel verglichen wurde. Sie wurde wegen eines deutlichen Überlebensvorteils vorzeitig beendet. Einen statistisch signifikanten Überlebensvorteil hatten allerdings nur PD-L1-positive Patienten. Für Betroffene mit negativem PD-L1-Status ist ein Zusatznutzen beim Gesamtüberleben dagegen nicht belegt. In mehreren Endpunkten aus der Kategorie Nebenwirkungen hat Nivolumab laut IQWiG ebenfalls Vorteile gegenüber Docetaxel.
Auch bei der Therapie von Erwachsenen mit fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom sieht das IQWiG Vorteile von Nivolumab. Demnach gibt es für Betroffene mit hohem MSKCC-Score, also ungünstiger Prognose, einen Hinweis auf einen erheblichen Zusatznutzen. Für Betroffene mit günstiger oder intermediärer Prognose ist der Zusatznutzen beträchtlich.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat anhand der Vortherapie zwei Fälle unterschieden: Für Patienten, die nicht mit Temsirolimus behandelt wurden, sollte Everolimus die zweckmäßige Vergleichstherapie sein. War Temsirolimus die Vortherapie, sollte Nivolumab mit Sunitinib verglichen werden. Für diese zweite Fragestellung legte der Hersteller keine Daten vor.
Für die erste Fragestellung führte der Hersteller eine Zulassungsstudie an. Eingeschlossen waren Erwachsene mit fortgeschrittenem oder metastasiertem Nierenzellkarzinom, die eine oder zwei antiangiogenetische Vortherapien oder bis zu drei systemische Therapien hinter sich hatten. Auch diese wurde vorzeitig beendet, da sich beim Gesamtüberleben ein deutlicher Vorteil von Nivolumab abzeichnete.
Insgesamt ergibt sich für Patienten mit günstigem oder mittlerem MSKCC-Score ein Hinweis auf einen beträchtlichen, für Betroffene mit ungünstiger Prognose sogar ein Hinweis auf einen erheblichen Zusatznutzen von Nivolumab gegenüber Everolimus. Für Patienten, die mit Temsirolimus vorbehandelt wurden, ist ein Zusatznutzen nicht belegt.
Das IQWiG publiziert Dossierbewertungen, über den endgültigen Zusatznutzen von Arzneimitteln entscheidet aber der G-BA.
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