Politik

Karlsruhe will 2017 über Sterbehilfegesetz entscheiden

  • Mittwoch, 22. Februar 2017
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Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) plant, die weit mehr als ein Dut­zend Verfassungsbeschwerden gegen das neue Sterbehilfegesetz in diesem Jahr zu entschei­den. Dabei ist eine mündliche Verhandlung wahrscheinlich, wie gestern beim Jahresem­pfang des Gerichts deutlich wurde. Damit würden die Richter die gesellschaft­liche Be­deu­tung der Debatte um die Sterbehilfe unterstreichen.

Gegen das im Spätherbst 2015 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Suizidbei­hilfe liegen Verfassungsbeschwerden von Sterbehilfevereinen, Palliativmedizinern und tödlich Erkrankten vor, die das Gesetz für zu restriktiv halten. Aber auch ein aus renom­mierten Ärzten bestehendes Arbeitsbündnis „Kein assistierter Suizid in Deutschland!“ wandte sich an Karlsruhe.

Das heftig umstrittene Gesetz stellt die geschäftsmäßige, also organisierte Förderung der Beihilfe zur Selbsttötung unter Strafe. Angebote der Suizidbeihilfe wie das vom Ver­ein „Sterbehilfe Deutschland“ von Roger Kusch sind damit untersagt. Nach dem Gesetz bleiben nahestehende Personen eines Todkranken allerdings von der Strafandrohung ausgenommen.

Dass die Verfahren in einem relativ frühen Stadium sind, hängt vor allem damit zusam­m­en, dass der zunächst zuständige Richter Herbert Landau inzwischen aus dem Zwei­ten Senat ausgeschieden ist. Noch zu Landaus Amtszeit hatte das Gericht im Januar 2016 einen Eilantrag des Vereins „Sterbehilfe Deutschland“ gegen das Gesetz abge­lehnt.

Die Richter begründeten das damit, dass Menschen zum Suizid verleitet werden könnten. Sie wollten der Gefahr entgegentreten, dass der „fatale Anschein einer Normalität und schlimmstenfalls sogar der sozialen Gebotenheit der Selbsttötung entstehen“ könne.

Um die ethischen und rechtlichen Positionen beim Thema Sterbehilfe in den Blick nehmen zu können, hatte der Senat im vergangenen Jahr eine Reihe von Institutionen um ihre Einschätzung gebeten, darunter die Kirchen und den Zentralrat der Juden.

kna

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