Kassen müssen innerhalb von drei Wochen über Mutter-Kind-Kuren entscheiden
Berlin – Die Krankenkassen müssen innerhalb von drei Wochen über einen Antrag für eine Mütter- oder Mutter-Kind-Kurmaßnahme entscheiden. Über diese Vorgabe des neuen Patientenrechtegesetzes informiert das Müttergenesungswerk (MGW). „Mütter mussten in der Vergangenheit unterschiedlich lange auf den Bescheid der Krankenkasse zu ihrem Kurantrag warten“, erläutert Petra Gerstkamp, stellvertretende Geschäftsführerin des MGW in Berlin. Werde der Medizinische Dienst eingeschaltet, gelte eine Frist von fünf Wochen.“
„Es lohnt sich, das Entscheidungsverfahren der Krankenkasse im Blick zu behalten“, empfiehlt Gerstkamp. Hielten die Kassen die Frist nicht ein, gelte der Kurantrag als genehmigt, sofern keine schriftliche Information mit Gründen erfolge.
Schwerpunkt von Mütterkuren oder Mutter-Kind-Kuren zur Vorsorge oder Rehabilitation ist die Behandlung von Gesundheitsstörungen und Erkrankungen, die sich im Zusammenhang mit der Erziehungs- und Familienarbeit ergeben. Oft geht es um Erschöpfungszustände, häufig im Kontext von Familienproblematiken wie Mehrfachbelastungen, Alleinverantwortung, Pflege oder Trennung.
Seit der Veränderung der Begutachtungsrichtlinien im Februar 2012 können wieder mehr Mütter an Kurmaßnahmen des Müttergenesungswerkes teilnehmen: Die Ablehnung der Erstanträge lag 2012 bei 19 Prozent.
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