Ärzteschaft

KBV fordert primäre und tertiäre Prävention als Pflichtleistungen der Kassen

  • Mittwoch, 26. November 2014

Berlin – Das neue Präventionsgesetz ist zwar grundsätzlich begrüßenswert, weil es die Leistungen zur Gesundheitsförderung, zur Prävention und zur Früherkennung von Erkrankungen verbessert, aber es greift noch zu kurz. Das kritisiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetz, das heute in einer nicht öffentlichen Anhörung im Bundesgesundheitsministerium diskutiert wurde. Es sieht unter anderem vor, die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen für die Prävention ab 2016 um rund 500 Millionen Euro zu erhöhen.

Satzungsleistungen ungeeignet für flächendeckende Präventionsmaßnahmen
Allerdings stuft das Gesetz primärpräventive Leistungen als Satzungsleistungen der Krankenkassen ein, so die KBV-Kritik. „Satzungsleistungen“ sind laut einer Definition des Bundesgesundheitsministeriums solche, die eine Krankenkasse zusätzlich zu den gesetzlich festgeschriebenen Leistungen gewähren kann. Sie stehen in der Regel im freien Ermessen der Krankenkassen und können im Wettbewerb der Krankenkassen eingesetzt werden.

Diese Satzungsleistungen sind aber laut der KBV ungeeignet, um ein flächendeckendes Angebots qualitätsorientierter Präventionsmaßnahmen zu etablieren. Die KBV schlägt daher vor, primäre, aber auch tertiäre Prävention zu Pflichtleistungen der Kranken­kassen zu machen. „Dabei sollten insbesondere die Aspekte der individuellen Verhal­tens­prävention in der Primärprävention im Fokus stehen“, hieß es aus der KBV.

Ärztliche Kompetenz zu wenig berücksichtigt
Die KBV weist in ihrer weiteren Stellungnahme daraufhin, dass die Bevölkerung den Ärzten die größte Kompetenz im Bereich der Prävention zuschreibt. Der nunmehr vorliegende Gesetzesentwurf beziehe aber das System der vertragsärztlichen Versor­gung und ärztliche Expertise allgemein in die zukünftige Gestaltung nicht oder nur unzureichend ein, zum Beispiel bei der Erarbeitung einer nationalen Präventions­strategie. Die KBV fordert den Gesetzgeber daher auf, auf die ärztliche und im Beson­deren die vertragsärztliche Kompetenz stärker zurückzugreifen.

hil

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