Politik

KBV scheitert mit Klage zu Paragraf 116b

  • Dienstag, 21. Juli 2009

Berlin – Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat zwei Klagen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wegen unterschiedlicher Ansichten über die Umsetzung von § 116b SGB V (Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung) als unzulässig abgewiesen. Darauf hat der G-BA am Montag hingewiesen. Die KBV habe in diesem Bereich kein eigenständiges Klagerecht, erklärte ein Sprecher des Gerichts. 

Die KBV war gegen Beschlüsse des G-BA vom 22. November 2007 vorgegangen. Darin hatte der Ausschuss Einzelheiten über die ambulante Krankenhausbehandlung von Patienten mit Tuberkulose und Multipler Sklerose sowie onkologischen Erkrankungen geregelt.

In beiden Fällen verlangte die Vertretung der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, die Leistungserbringung davon abhängig zu machen, dass eine gesicherte und nicht lediglich eine Verdachtsdiagnose vorliege und dass ein ambulant tätiger Facharzt die Überweisung ausstelle. Die vom G-BA beschlossenen Regelungen lassen hingegen Verdachtsdiagnosen und Überweisungen auch durch Hausärzte zu.

Die Richter am Landessozialgericht betonten, die KBV sei weder direkt noch indirekt von diesen Entscheidungen des G-BA betroffen. Deshalb könne sie auch nicht klagen. Das LSG ließ allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zu, so dass seine Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

Der Gesetzgeber hat mit der Gesundheitsreform aus dem Jahr 2004 die Möglichkeit geschaffen, Krankenhäuser bei bestimmten Erkrankungen für die spezialisierte ambulante Versorgung zu öffnen. Seither wird über diese Gesetzesänderung gestritten. Der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Georg Baum, hatte kürzlich die schleppende Umsetzung von § 116b SGB V bemängelt: „Den Ländern liegen mehr als 2.000 Anträge von Kliniken auf Zulassung zu spezialisierten ambulanten Leistungen vor, erst wenigen Hundert wurde bislang stattgegeben.“ Krankenhäuser, die den hohen Qualitätsansprüchen des Gesetzes entsprächen, müssten automatisch zugelassen werden, forderte Baum.

Auch beim Thema Vergütung sah er Handlungsbedarf. Die Bezahlung ambulanter Leistungen im Krankenhaus sei „diskriminierend niedrig“. Die Krankenhäuser könnten darauf aber keinen Einfluss nehmen, weil die Honorierung im Bewertungsausschuss zwischen Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen verhandelt werde.

Rie

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