Ärzteschaft

KBV-Vorstands­gehälter: Keine Einigung mit dem Bundes­gesund­heitsministerium

  • Freitag, 23. März 2012

Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und die Kassenärztliche Bundes­vereinigung (KBV) haben ihren Streit um die angemessene Höhe der Vorstandsgehälter noch nicht beigelegt. Das geht aus Stellungnahmen vom Freitag hervor. „Leider hat das BMG unsere Vorschläge nicht aufgegriffen. Das bedauere ich sehr“, betonte Hans-Jochen Weidhaas, Vorsitzender der KBV-Vertreterversammlung, in einer Erklärung. Auf Einzelheiten ging er nicht ein. Man sei der Politik entgegenge­kommen, so Weidhaas, bleibe aber in der Sache bei seiner Einschätzung: „Die Regelung der Arbeitsverträge mit dem Vorstand ist eine Angelegenheit der Selbstverwaltung und steht in deren Ent­scheidungs­hoheit. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit ist zudem nicht verletzt worden.“

Zuvor hatte ein BMG-Sprecher darauf hingewiesen, dass die Frist für die KBV am 23. März um Mitternacht ablaufe, neue Verträge beziehungsweise eine Änderungskündigung vorzulegen. Man habe bekanntlich das Gehalt des KBV-Vorstandsvorsitzenden Andreas Köhler beanstandet, weil der zugrunde liegende Vertrag den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht genüge. Grundlage dafür sind Vorgaben in den Sozialgesetzbüchern IV und V. Wenn es zu keiner Einigung komme, „besteht die Möglichkeit, einen Verpflichtungsbescheid zu erlassen, gegen den die KBV dann ihrerseits Klage erheben kann“, erläuterte der Sprecher.

Weidhaas hatte darauf verwiesen, dass die Position der Vertreterversammlung durch ein Gutachten des Sozialrechtlers Thorsten Kingreen vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sozialrecht und Gesundheitsrecht der Universität Regensburg gestützt werde. Kingreen verweist unter anderem darauf, dass ein Urteil über die „Wirtschaftlichkeit“ des Gehalts eine Kosten-Nutzen-Analyse voraussetze.

Diese sei aber im Bereich der öffentlichen Verwaltung kaum zu erstellen, weil sich der politische Wert von öffentlichen Aufgaben in betriebswirtschaftlichen Kategorien nur unzureichend abbilden lasse. Der Sozialrechtler kommt außerdem zu dem Schluss, dass das Bundesgesundheitsministerium mit dem angedrohten Verpflichtungsbescheid die Personal- beziehungsweise Finanzhoheit der KBV und ihrer Vertreterversammlung in Frage stellen würde und damit zu weit ginge.

Er vertritt zudem die Auffassung, die Krankenkassen, deren Vorstandsbezüge in dem Streit eine Rolle spielen, verwalteten öffentliche Fremdmittel. Kassenärztliche Vereinigungen entschieden hingegen über die Verwendung privater Eigenmittel der Ärzte.

Rie

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