Vermischtes

Keine Altersdis­kriminierung wegen verweigerter Scheiden­lasertherapie

  • Montag, 9. September 2024
/anatoliy_gleb, stock.adobe.com
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Celle – Gegen Trockenheit im weiblichen Intimbereich müssen die Krankenkassen keine Lasertherapie be­zahlen. Dies gilt für Frauen jeden Alters und ist daher keine Altersdiskriminierung, wie das Landessozialge­richt (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem heute bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az. L 16 KR 426/23).

Die Klägerin aus Hannover litt seit ihren Wechseljahren an einer Trockenheit ihres Intimbereichs. Dies führte zu Entzündungen in der Scheide und an der Vulva sowie zu Schmerzen beim Geschlechtsverkehr.

Hiergegen beantragte sie im Alter von 67 Jahren eine Behandlung ihrer Scheide mit CO2-Laser. Nach neueren Studien kann dies die Verjüngung des Bindegewebes anregen und die mit der Trockenheit verbundenen Be­schwerden beseitigen.

Ihre Krankenkasse lehnte dies ab. Es handle sich um eine neue Behandlungsmethode, die noch nicht vom Ge­meinsamen Bundesausschuss (G-BA) geprüft sei. Solange der G-BA nicht grünes Licht gegeben habe, sei die Laserbehandlung keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Bislang beantragten dies dort aller­dings weder Ärzte noch Krankenkassen.

Die Frau meinte, eine andere Behandlungsmöglichkeit gebe es für sie nicht, und die Wirksamkeit der Methode werde in zahlreichen Fachartikeln bestätigt. Wahrer Grund der Ablehnung sei wohl Altersdiskriminierung, weil die sexuelle Gesundheit älterer Menschen nicht ernst genommen werde.

Das LSG Celle bestätigte nun die Position der Krankenkasse. Ohne Zulassung durch den G-BA müssten und dürften die Krankenkassen neue Behandlungsmethoden nicht bezahlen. Über die „politische Dimension“ einer Methode hätten nicht die Gerichte zu entscheiden.

„Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Sinn einer Altersdiskriminierung scheidet bereits deshalb aus, weil auch jüngere Menschen keinen Anspruch auf die nicht zugelassene Lasertherapie haben“, erklärte das Gericht. „Eine Ungleichbehandlung liegt damit nicht vor“, hieß es abschließend.

afp

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