Strahlenanwendungen zu kosmetischen Zwecken: Ärzte kritisieren Wegfall der Dokumentationspflicht

Berlin – Der Bundesrat hat einer Überarbeitung der „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nicht-ionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ (NiSV) zugestimmt. Sie soll dafür sorgen, dass die Anwendungen für die Nutzer sicherer werden – die Bundesärztekammer (BÄK) und die Deutsche Dermatologische Lasergesellschaft (DDL) sehen die Reform kritisch.
Die NiSV regelt den Einsatz optischer Strahlung, Ultraschall und elektromagnetischer Felder zu kosmetischen Zwecken. Dazu zählen Anwendungen mit Lasern, intensiven Lichtquellen, Radiofrequenz und Mikrowellen, aber auch Ultraschallanwendungen sowie Anwendungen mit Magnetfeldern. Die Reform der Verordnung umfasst zwei wesentliche Bereiche. Einer ist aus ärztlicher Sicht schädlich, der andere grundsätzlich sinnvoll.
Wegfall von Dokumentationspflichten
„Wir begrüßen den Vorstoß, mehr zum Schutz der Patientinnen und Patienten tun zu wollen, dennoch bringen Teile der Aktualisierung der NiSV große Nachteile, da unter anderem vorgesehen ist, künftig auf jegliche Form der Patientendokumentation zu verzichten,“ sagte Konstantin Feise, Vizepräsident der DDL.
Dies sei nicht nur für die Patienten schlecht, sondern auch für die Behandler. „Denn für den Fall einer Fehlbehandlung, bei Nebenwirkungen oder auch einfach nur bei Unzufriedenheit mit der Behandlung, kann niemand mehr nachvollziehen, was ursächlich hierfür war. Auch nicht vor Gericht bei einem eventuellen Prozess“, so der Laserexperte weiter.
So sieht es auch die BÄK: „Die Dokumentation ist vor allem dann relevant, wenn es Komplikationen gibt und die betroffene Person sich danach in medizinische Behandlung begeben muss oder die Anwendung nicht-ionisierender Strahlen in einer anderen Einrichtung fortgeführt werden soll“, schreibt die Kammer in ihrer Stellungnahme.
Sie weist aber daraufhin, dass sich die Pflicht zur Dokumentation für Ärztinnen und Ärzte auch aus dem ärztlichen Berufsrecht ergebe. „Für alle anderen würde aber gelten, dass die Dokumentation der Anwendung nicht mehr erfolgen muss“, warnt die BÄK.
Ausbildungsreform
Ein zweiter Aspekt der Verordnungsreform betrifft die Ausbildung an den Geräten: Seit Anfang 2021 sind Ärzte, medizinisches Fachpersonal und Kosmetiker, die Geräte mit nicht ionisierender Strahlung zu ästhetischen, nicht medizinischen Zwecken im Einsatz haben und diese bedienen, verpflichtet, eine Ausbildung gemäß den Vorschriften der NiSV abzuschließen.
Es bestehen aber erhebliche Zweifel an der Qualität der Schulungen, die im Augenblick angeboten werden. Die überarbeitete Verordnung sieht daher Überprüfungen der Schulungsanbieter und neue Modalitäten für die Abschlussprüfungen zum Erwerb der Fachkunde vor.
Der Berufsverband der Deutschen Dermatologen (BVDD) signalisierte Zustimmung. „Grundsätzlich teilt der BVDD die Bedenken, dass es seit Änderung der NiSV im Bereich der Schulungs- und Zertifizierungsangebote zu ‚Wildwuchs‘ gekommen ist und dass es von verschiedenen Bereichen zu Aktivitäten gekommen ist, die die ursprüngliche Intention, Patientinnen und Patienten vor den Schäden nicht-ionisierender Strahlung durch Laienanwendung zu schützen, zu unterlaufen drohten“, heißt es in einer Stellungnahme des Verbandes.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: