Keine Beihilfe für Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen

Koblenz – Beamte des Landes Rheinland-Pfalz bekommen grundsätzlich keine Beihilfe für Fahrten zu ambulanten Behandlungen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor. Behandlungskosten von Landesbeamten werden in der Privaten Krankenversicherung zum Teil vom Land als Beihilfe übernommen, den Rest zahlt die Versicherung.
Der Kläger war Ende 2017 nach einer Hüftoperation im Krankenhaus noch in ambulanter physiotherapeutischer Behandlung. Für seine Taxifahrten dorthin, deren medizinische Notwendigkeit ihm ärztlich bescheinigt worden war, zahlte er 1.743 Euro.
Der Beamte beantragte die Erstattung der Hälfte dieser Kosten. Vergeblich, sein Beihilfeantrag wurde weitgehend abgelehnt – der Mann bekam lediglich 100 Euro für eine Anschlussheilbehandlung. Dagegen klagte er.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Einen weitergehenden Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten gebe die Beihilfenverordnung nicht her. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die von ihm wahrgenommene ambulante Physiotherapie insbesondere keine nachstationäre Behandlung dar.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz einlegen.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: