Vermischtes

Keine Beihilfe für Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen

  • Dienstag, 2. Juli 2019
/Hayati Kayhan, stockadobecom
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Koblenz – Beamte des Landes Rheinland-Pfalz bekommen grundsätzlich keine Bei­hilfe für Fahrten zu ambulanten Behandlungen. Das geht aus einem Urteil des Ver­waltungs­ge­richts Koblenz hervor. Behandlungskosten von Landesbeamten werden in der Priva­ten Krankenversicherung zum Teil vom Land als Beihilfe übernommen, den Rest zahlt die Versicherung.

Der Kläger war Ende 2017 nach einer Hüftoperation im Krankenhaus noch in ambu­lanter physiotherapeutischer Behandlung. Für seine Taxifahrten dorthin, deren medi­zinische Notwendigkeit ihm ärztlich bescheinigt worden war, zahlte er 1.743 Euro.

Der Beamte beantragte die Erstattung der Hälfte dieser Kosten. Vergeblich, sein Bei­hilfeantrag wurde weitgehend abgelehnt – der Mann bekam lediglich 100 Euro für eine Anschlussheilbe­handlung. Dagegen klagte er.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Einen weitergehenden Anspruch auf Er­satz der Fahrtkosten gebe die Beihilfenverordnung nicht her. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die von ihm wahrgenommene ambulante Physiotherapie insbeson­dere keine nachstationäre Behandlung dar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Rechtsmittel beim Ober­verwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz einlegen.

dpa

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