Krankenkasse zahlt Gehbehinderten nur Taxi zum nächstgelegenen Arzt
Kassel – Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Gehbehinderten nur die Fahrtkosten zum nächstgelegenen Arzt bezahlen. Ausnahmen gibt es nur bei medizinischen oder anderen „zwingenden Gründen“, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 1 KR 27/14 R)
Der Kläger aus Nürnberg ist schwer gehbehindert. Aus verschiedenen Gründen wollte er nicht die nächstgelegenen Arztpraxen besuchen. So spreche der für ihn nächstgelegene Lungenarzt einen unverständlichen Dialekt, ein Allgemeinmediziner habe von sich aus keine Hausbesuche angeboten, ein Augenarzt verfüge nicht über Laser-Geräte. Die Krankenkasse erstattete jedoch nur die Taxi-Kosten zur jeweils nächstgelegenen Praxis. Die Mehrkosten für den Besuch entfernterer Ärzte müsse der Schwerbehinderte selbst bezahlen.
Dies ist rechtmäßig, urteilte das BSG. Die Fahrtkosten zu einer entfernteren Praxis müsse die Krankenkasse nur übernehmen, wenn es hierfür „zwingende Gründe“ gebe. Dies könnten einzelne Untersuchungen sein, die der nächstgelegene Arzt nicht vornehmen kann, oder auch ein zerstörtes Vertrauensverhältnis etwa wegen früherer Behandlungsfehler. Solche Gründe hätten hier aber nicht vorgelegen.
Die freie Arztwahl sei dadurch nicht verletzt, betonten die Kasseler Richter. Dem Kläger stehe es frei, andere Praxen zu besuchen. Die zusätzlichen Kosten müsse er dann allerdings aus eigener Tasche bezahlen.
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