Vermischtes

Keine rückwirkende Leistungs­verbesserung für Conterganopfer

  • Donnerstag, 19. Juni 2014

Leipzig – Contergan-Geschädigte haben bis Ende 2012 keinen Anspruch auf rückwirkend höhere Leistungen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig. (Az: 10 C 1.14), Der Kläger kam 1961 mit Fehlbildungen an allen vier Gliedmaßen sowie Schädigungen mehrerer innerer Organe zur Welt. Seine Mutter hatte während der Schwangerschaft das Schlaf- und Beruhigungsmittel Contergan der Firma Grünenthal eingenommen.

Contergan-Opfer werden durch die "Conterganstiftung für behinderte Menschen" entschädigt. Wegen der Schwere seiner Schäden bekommt der Kläger eine jährliche Sonderzahlung sowie die höchste vorgesehene monatliche Rente von früher 1,382 Euro. Zum Jahresbeginn 2013 wurden die Renten auf bis zu 9,912 Euro verfünffacht; die jährliche Sonderzahlung beträgt bis zu 12.782 Euro.

Für die Zeit davor verlangte der Kläger nun zumindest eine Verdoppelung seiner Renten. Vor der Erhöhung seien die Zahlungen völlig unzureichend gewesen. Sie seien nicht dem gesetzlichen Anspruch gerecht geworden, den geschädigten Menschen wirksam und dauerhaft zu helfen.

Doch für eine rückwirkende Anhebung der Leistungen gibt es keine rechtliche Grundlage, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Die Höhe der Zahlungen sei der Stiftung gesetzlich vorgegeben. Auf eine Unterversorgung habe der Gesetzgeber schon 2008 und 2009 mit Leistungsverbesserungen reagiert.

afp

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