Keine Zuschläge für eingehende telefonische Beratung
Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) fordert, wegen der hohen Coronainfektionszahlen die Zuschläge für eine eingehende telefonische Beratung wieder einzuführen. Solche Zuschläge galten als Coronasonderregelung von April 2020 bis Ende März dieses Jahres. Die Krankenkassen lehnen die Zuschläge jedoch ab.
„Auch im Erweiterten Bewertungsausschuss fand sich keine Mehrheit für die Wiederaufnahme der Gebührenordnungspositionen (GOP) 01433 und 01434, da eine pandemische Lage mit nationaler Tragweite nicht mehr vorliegt“, informiert die KBV.
Somit werde eine telefonische Beratung von Versicherten im Zusammenhang mit einer Krankschreibung ausschließlich über die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale vergütet. Sollte der Patient in dem Quartal nicht persönlich in die Sprechstunde oder in eine Videosprechstunde kommen, sei die GOP 01435 berechnungsfähig.
Die Sonderregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit gilt bekanntlich wieder – sie ist bis 30. November 2022 befristet.
„Bis dahin soll eine Entscheidung getroffen werden, ob künftig unabhängig von Corona bei bekannten Patientinnen und Patienten erstmalige Krankschreibungen für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch per Telefon möglich sein sollen“, schreibt die KBV.
Die Ärzteorganisation weist daraufhin, dass Praxen aber das Porto für den Versand der AU-Bescheinigungen an die Versicherten zurückerhalten. Die Abrechnung erfolgt über die GOP 88122 und beträgt 90 Cent.
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