Politik

Kinderkrankengeld: Anspruchsdauer soll erhöht werden

  • Donnerstag, 21. September 2023
/Ralf Geithe, stock.adobe.com
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Berlin – Die Anspruchsdauer für Kinderkrankengeld soll auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil bezieh­ungs­weise 30 Arbeitstage für Alleinerziehende erhöht werden. Dies geht aus einem fachfremden und noch nicht abgestimmten Änderungsantrag zum Pflegestudiumstärkungsgesetz hervor.

Dem Änderungsantrag des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zufolge, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt, soll dies längstens für 35 Arbeitstage pro Elternteil beziehungsweise 70 Arbeitstage für Alleinerzie­hende gelten. Damit setzt die Ampelkoalition einen entsprechenden Punkt aus dem Koalitionsvertrag um.

Im Zusammenhang mit der Coronapandemie wurde die Anspruchsdauer auf 30 Arbeitstage pro Kind und El­ternteil beziehungsweise 60 Arbeitstage für Alleinerziehende ausgeweitet – diese Regelung läuft aber zum Jahresende aus.

Zum 1. Januar 2024 wäre dann eigentlich wieder der reguläre Leistungszeitraum für Kinderkrankengeld heranzuziehen, der bei zehn Arbeitstagen pro Kind und Elternteil beziehungsweise bei 20 Arbeitstagen für Alleinerziehende liegt.

Mit einer weiteren Regelung will das BMG Rechtssicherheit bezüglich der bisherigen Praxis der Kranken­kassen bei Verdienstausfallerstattungen durch eine stationäre Behandlung eines Kindes schaffen.

Demnach sollen Versicherte einen Anspruch auf Kinderkrankengeld erhalten, wenn und solange die Mitauf­nahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies soll ohne zeitliche Begrenzung gelten.

Bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres soll vom Vorliegen der medizinischen Gründe für eine Mitauf­nahme eines Elternteils „unwiderleglich“ ausgegangen werden, da bis zu diesem Alter anzunehmen sei, dass der Bindungsverlust durch die stationäre Behandlung zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen führen und damit den Behandlungsablauf und den Heilungsprozess gefährden kann.

In diesen Fällen soll keine Bescheinigung der medizinischen Gründe durch die stationäre Einrichtung erforderlich sein.

aha

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