Klarstellungen zur Abrechnung der Zuschläge für Heim- und Nachtdialyse beschlossen
Berlin – Zur Abrechnung der Heim- und Nachtdialysen bei Erwachsenen hat der Bewertungsausschuss zwei Klarstellungen rückwirkend zum 1. Januar beschlossen. Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilte, betrifft dies neue Zuschläge, die seit Jahresbeginn zur Förderung beider Dialyseformen gezahlt werden.
Zum einen geht es um Patienten, bei denen im Vorfeld einer erstmaligen Heimdialyse eine intermittierende Peritonealdialyse (IPD) – also eine Bauchfelldialyse – durchgeführt wurde.
Auch in diesen Fällen können Ärztinnen und Ärzte den Förderzuschlag zu den Gebührenordnungspositionen (GOP) 40825 bis 40827 abrechnen, sobald die Dialyse zu Hause durchgeführt wird.
Die zweite Klarstellung betrifft laut KBV die Angabe der Uhrzeit für den Zuschlag für die Nachtdialyse (GOP 40840). Demnach reicht es aus, wenn Ärzte in ihrer Abrechnung das Ende der Dialysebehandlung angeben. Der ursprüngliche Beschluss sah vor, dass sowohl Anfang- als auch Ende-Uhrzeit der Nachtdialyse aufzuführen sind.
Zur Sicherstellung der wohnortnahen Versorgung von Dialysepatienten hatten KBV und GKV-Spitzenverband Ende vergangenen Jahres eine Anschubfinanzierung beschlossen, um vor allem die Heimdialysen bei Erwachsenen zu fördern.
Dazu wurden zum 1. Januar drei neue Förderzuschläge (GOP 40845, 40846 und 40847) eingeführt. Die Zuschläge werden für die ersten 52 Wochen einer Heimdialysebehandlung gezahlt. Zudem wurde mit der GOP 40840 ein Zuschlag für Nachtdialysen aufgenommen.
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