Politik

Knapp 19.000 Berufskrankheiten im Zusammenhang mit COVID-19 angezeigt

  • Dienstag, 6. Oktober 2020
/amazing studio, stock.adobe.com
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Berlin – Bis Mitte September 2020 wurden 18.951 Berufskrankheiten im Zusammenhang mit COVID-19 angezeigt. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben 8.171 von ihnen anerkannt, also rund 43 Prozent. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag hervor.

Bis zum 11. September 2020 wurden zudem 3.611 Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit COVID-19 angezeigt und davon 92 anerkannt. Dies entspricht einer Anerkennungsquote von 2,6 Prozent.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) weist darauf hin, dass die Zahl von 43 Prozent Anerkennungen nicht berücksichtigt, dass „viele Fälle noch nicht entschieden sind“. Das gelte auch für die genannten Zahlen zu den Arbeitsunfällen.

Bereits in diesem Frühjahr hatte die DGUV auf Nachfrage des Deutschen Ärzteblattes er­klärt, dass Erkrankungen durch das SARS-CoV-2-Virus eine Berufskrankheit sein können.

Die Voraussetzungen dafür lauten „Infektions­krankheiten, wenn der Versicherte im Ge­sundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“ (nach Paragraph 9 Absatz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung).

„COVID-19 als Arbeitsunfall scheint eine reine Luftnummer zu sein. Die Zahl der aner­kann­ten Berufskrankheiten ist, angesichts von insgesamt einer viertel Million Erkrankter, ein Witz“, kommentierte Jutta Krellmann, Sprecherin für Mitbestimmung und Arbeit der Linken im Bundestag die Antwort.

Alle, die nachweislich ihm Zusammenhang mit ihrer Arbeit an COVID-19 erkrankten, müss­ten von der Unfallversicherung entsprechend entschädigt werden, forderte sie. „Die­ses Mindestmaß an Respekt schulden wir denjenigen, die in der Coronakrise täglich ihre Gesundheit riskieren, damit der Laden weiter läuft“, so Krellmann.

Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) hat in diesem Sommer einen Überblick erstellt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit COVID-19 bei Mitarbeitern im Gesundheitsdienst als Berufskrankheit anerkannt werden kann, wer versichert ist und welche Leistungen gezahlt werden.

Grundsätzlich müssen danach drei Voraussetzungen vorliegen: Ein Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen, relevante Krankheitserscheinungen und der positive Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.

Ärzte sowie der Arbeitgeber sind dann verpflichtet, dem zuständigen Träger der gesetz­lichen Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzu­zeigen. Dies gilt auch für ehrenamtliche Helfer.

hil

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