Kopfschmerzgesellschaft warnt vor Einschränkung der Therapiefreiheit

Berlin – Die Deutsche Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft (DMKG) warnt vor Einschränkungen der Therapiefreiheit durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG). Die Einführung von Rabattverträgen für neuartige Antikörper und Gepante könne auf lange Sicht sogar zu einer Kostensteigerung führen.
Das Gesetz sieht vor, dass die Krankenkassen bis Ende 2030 mit einzelnen Herstellern Exklusivverträge in fünf Wirkstoffgruppen abschließen können. Neben JAK-, PARP-, PD-1/PD-L1- und PCSK9-Inhibitoren sind das die CGRP-Antagonisten.
Bei diesen – CGRP steht für Calcitonin Gene-Related Peptide – handelt es sich um monoklonale Antikörper wie Erenumab, Galcanezumab, Fremanezumab und Eptinezumab sowie um die Gepante Atogepant und Rimegepant. Laut DMKG haben diese seit 2018 eingeführten Wirkstoffe die Behandlung schwerer Migräne bei Erwachsenen in den vergangenen Jahren entscheidend verbessert und eine stärkere Personalisierung der Therapie ermöglicht.
Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots sollen Ärzte nun nur noch diejenigen Präparate verordnen dürfen, für die die Krankenkasse, bei der ein Patient versichert ist, einen Rabattvertrag abgeschlossen hat.
„Dann kann ich nur noch diesen einen Antikörper verordnen“, betonte DMKG-Präsident Lars Neeb, Chefarzt der Klinik für Neurologie am Universitätsklinikum Brandenburg an der Havel, heute anlässlich des bevorstehenden Deutschen Kopfschmerztags. „Welche Therapie ich dem Patienten verordne, hängt dann davon ab, bei welcher Krankenkasse er ist.“
Für den Therapieerfolg sei aber vielmehr eine frühzeitige, individualisierte Auswahl aus einem breiten Spektrum an Behandlungsmöglichkeiten entscheidend. So ließen sich unnötige Behandlungsversuche mit nicht optimal passenden Präparaten vermeiden, eine Chronifizierung der Migräne mit hohen Folgekosten verhindern und die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen erhalten.
„Nicht alle Patientinnen und Patienten sprechen gleichermaßen auf dieselben Wirkstoffe an“, unterstrich Neeb. „Wir haben überhaupt noch keine Prädiktoren, die uns zeigen, ob ein Medikament bei einem Patienten besser wirkt als das andere.“
Zwar habe eine Metaanalyse von 38 Real-World-Studien Prädiktoren für das Therapieansprechen untersucht. Eine verlässliche Vorhersage sei jedoch bisher nur eingeschränkt möglich. „Bis groß angelegte Studien die individuelle Vorhersage künftig weiter verbessern, muss die Therapie flexibel an den einzelnen Patienten anpassbar bleiben“, forderte Neeb.
Zwar könne ein Arzt bei medizinisch begründeter Ausnahme dennoch einen anderen Wirkstoff verordnen als den, für den ein Rabattvertrag vorliege – das führe aber zu einem erhöhten Regressrisiko. „Wir gehen davon aus, dass die Verordnung deutlich schwieriger wird und es deutlich mehr Hemmungen gibt, diese Medikamente zu verordnen.“
Es sei nachgewiesen, dass eine erhöhte Regressgefahr bei einem Arzneimittel einen Einfluss auf das Verordnungsverhalten habe. Das sei auch nachvollziehbar, da nicht nur hohe Kosten, sondern unabhängig von Erfolg oder Misserfolg des Regressanspruchs eine erhebliche bürokratische Belastung drohten.
Diese Einschränkungen beim Therapiewechsel würden langfristig keine Kosten sparen, sondern eher dazu führen, dass Migräneerkrankungen chronifiziert würden, die Zahl kopfschmerzbedingter Fehltage sowie Produktivitätsverluste zunehme und mehr psychische Komorbiditäten wie Depressionen aufträten, warnte Gudrun Goßrau, Generalsekretärin der DMKG und Leiterin des Kopfschmerzzentrums am Universitätsklinikum Dresden.
Rund die Hälfte der Patienten würde auf die erste CGRP-Therapie nicht ansprechen, 30 bis 40 Prozent von diesen jedoch auf eine weitere Substanz. Es habe sich in Studien gezeigt, dass kein CGRP-Wirkstoff den anderen pauschal überlegen sei.
Bei einer Migräne-Prävalenz von 14,8 Prozent der Frauen und sechs Prozent der Männer in Deutschland könne dies Milliardenkosten verursachen. 2021 seien 1,54 Prozent des deutschen Bruttoinlandsprodukts auf die sozioökonomische Krankheitslast von Migräne entfallen, wobei 90 Prozent der Gesamtkosten auf Produktivitätsausfälle und nur zehn Prozent auf die Behandlung entfallen seien.
Statt der Einschränkungen durch Rabattverträge empfiehlt DMKG deshalb gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN), die Verordnung von CGRP-basierten Therapien auf Betroffene mit relevanten Einschränkungen von Alltag und Arbeitsfähigkeit zu beschränken und ausschließlich Neurologinnen und Neurologen sowie Ärzten mit Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie vorzubehalten.
Deutsches Ärzteblatt bei Google bevorzugen
Wenn Sie Deutsches Ärzteblatt als bevorzugte Quelle festlegen, können Inhalte von uns in Ihren Google-Ergebnissen sichtbarer erscheinen.
Jetzt bei Google bevorzugenDiskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: