Krankenhäuser können SAPV und Krankenbeförderung veranlassen

Berlin – Krankenhäuser können seit Anfang Juli Krankenbeförderungsleistungen und spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) verordnen. Auf diese Erweiterung des Entlassmanagements hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.
Eine weitere Neuerung betrifft die Angabe der Krankenhausarztnummer: Seit Anfang Juli müssen auch Krankenhausärzte ihre Nummer auf allen Verordnungen angeben, die sie im Entlassmanagement ausstellen.
„Die Krankenhäuser sind seit Oktober 2017 verpflichtet, für Patienten nach voll- oder teilstationärem Aufenthalt oder nach Erhalt stationsäquivalenter Leistungen ein Entlassmanagement zu organisieren“, erinnert die KBV.
Dazu gehöre, dass sie feststellen, welche ambulanten Leistungen unmittelbar nach der Klinikentlassung erforderlich seien und diese einleiten. Dazu gehörten auch die Verordnungen von Haushaltshilfen und solche zur Kurzzeitpflege. Wichtig sei außerdem, dass Krankenhäuser die Arzneimittelversorgung bei der Entlassung sicherstellen müssen.
„Normalerweise darf die kleinste Packungsgröße mitgegeben beziehungsweise verordnet werden. Aufgrund der Coronapandemie wurde diese Begrenzung zeitlich befristet aufgehoben“, so die KBV.
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