Krankenhäuser dürfen Krankenbeförderung verordnen

Berlin – Krankenhäuser dürfen zukünftig bei der Entlassung von Patienten Krankenbeförderungsleistungen verordnen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) passte heute die Krankentransport-Richtlinie an Änderungen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) an. Bisher konnte die Leistung nur von Vertragsärzten, -zahnärzten und -psychotherapeuten verschrieben werden.
Zudem wurde vom G-BA heute die bereits geltende Änderung nachvollzogen, wonach bei dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigten Personen eine verordnete Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen automatisch als genehmigt gilt. Die gesetzlichen Regelungen sahen bislang vor, dass Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung – beispielsweise zur Dialyse oder Chemotherapie – generell vorab durch die Krankenkassen genehmigt werden müssen.
Mit Inkrafttreten des Pflegepersonals-Stärkungsgesetzes (PpSG) am 1. Januar 2019 gilt für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Personen eine sogenannte Genehmigungsfiktion: Bei anerkannter Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5) gilt die Genehmigung der Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen mit Ausstellung der Verordnung als erteilt. Diese gesetzliche Regelung wird nun in der Krankentransport-Richtlinie nachvollzogen.
Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist auch für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Personen weiterhin erforderlich, wenn die Beförderung zu einer ambulanten Behandlung mit einem Krankentransportwagen erfolgen muss. Dies kann beispielsweise aufgrund einer benötigten medizinisch-fachlichen Betreuung während der Fahrt erforderlich sein.
Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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