Politik

Krankenhäuser müssen Behandlung von Notfallpatienten während ambulanter Sprechzeiten begründen

  • Mittwoch, 24. Februar 2016

Berlin – Krankenhäuser, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, dürfen Notfallbehandlungen nur dann nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen, „wenn die Erkrankung des Patienten aufgrund ihrer Beschaffenheit einer sofortigen Maßnahme bedarf und die Versorgung durch einen Vertragsarzt nicht möglich beziehungsweise aufgrund der Umstände nicht vertretbar ist“. Darauf hat die parlamentarische Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium (BMG), Annette Widmann-Mauz, in einem Brief an die Linken-Politikerin Birgit Wöllert hingewiesen.

Wöllert hatte gefragt, inwiefern Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) von den Krankenhäusern eine Begründung verlangen dürfen, weshalb sie Notfallpatienten in ihrem Krankenhaus während der ambulanten Sprechstundenzeiten behandelt haben, und ob KVen befugt sind, die Vergütung zu verweigern, wenn sie eine solche Begründung nicht erhalten.

Hintergrund: Die KV Berlin hat von Krankenhäusern eine entsprechende Begründung verlangt, die Notfallpatienten während der üblichen Sprechzeiten von ambulant tätigen Vertragsärzten in ihren Rettungsstellen behandelt hatten. Bei fehlender Begründung könnten diese Leistungen nicht vergütet werden, infomierte der der KV-Vorstand in einem Rundschreiben. Sie begründete ihre Maßnahme mit den Regelungen  im Krankenhausstrukturgesetz. In den vergangenen Wochen ist es deshalb zum Streit zwischen Berliner Krankenhäusern und der KV gekommen. Der Berliner Gesundheitssenator Mario Czaja (CDU) wollte das Vorgehen der KV Berlin vom BMG überprüfen lassen.

Widmann-Mauz bestätigte nun, dass es für Kassenärztliche Vereinigungen nicht ausgeschlossen sei, ergänzende regionale Abrechnungsbestimmungen wie zum Beispiel Begründungspflichten zu erlassen, soweit diese erforderlich und notwendig seien. Diese Befugnis umfasse auch die aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung zu vergütenden ambulanten Notfallleistungen, die im Krankenhaus erbracht werden. An dieser Rechtslage habe sich auch durch das Krankenhausstrukturgesetz nichts geändert.

fos

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