Krankenhäuser sollen zusätzliche Mittel für SARS-CoV-2-Tests erhalten

Berlin – Krankenhäuser sollen für die Testung von Patienten auf SARS-CoV-2 zusätzliche finanzielle Mittel erhalten. Darüber hinaus sollen künftig die bisherige Entschädigung für ausgebliebene Patienten differenziert werden können. Das geht aus zwei Änderungsanträgen zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Zweites Pandemiegesetz) hevor, die dem Deutschen Ärzteblatt vorliegen.
Die Höhe des Zusatzentgelts der Tests auf das neue Virus für Patienten, die zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in ein Krankenhaus aufgenommen werden, sollen Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung miteinander aushandeln.
Dafür haben diese eine Woche nach Inkrafttreten des Gesetzes Zeit. Gibt es keine Einigung, ist automatisch ein Schiedsverfahren vorgesehen. Dann muss die Schiedssstelle innerhalb einer weiteren Woche eine Vergütung festlegen. Details zur Durchführung der Tests will das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in einer Rechtsverordnung regeln.
Änderungen soll es auch bei der bislang für alle Krankenhäuser bemessenen Pauschale geben, die bislang eine Entschädigung pro ausgebliebenem Patient und Tag von einheitlich 560 Euro vorsieht. Diese Ersatzleistung soll künftig in ihrer Höhe nach Bettengrößenklassen oder anderen krankenhausbezogenen Kriterien differenziert werden können, heißt es in dem Änderungsantrag.
Die Höhe könne etwa nach der Zahl der Krankenhausbetten oder anderen krankenhausbezogenen Kriterien, wie zum Beispiel nach der durchschnittlichen Fallschwere (Casemixindex), differenziert werden“, schreiben die Fraktionen von Union und SPD in der Begründung zum Antrag.
Eine Differenzierung sei dann angezeigt, wenn sich die durchschnittlichen Kosten von verschiedenen Gruppen von Krankenhäusern unterscheiden würden und eine einheitliche Pauschale zu einer Über- oder Unterdeckung der durchschnittlichen Kosten führe. Details werden aber nicht genannt. Diese soll eine Verordnung des BMG festlegen.
Eine mögliche sachgerechte Differenzierung der Ausgleichspauschalen sei unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Krankenhäuser sowohl durch Erhöhung als auch durch Absenkung der Ausgleichspauschalen grundsätzlich in Betracht zu ziehen, heißt es weiter. Dabei müsse aber sichergestellt werden, dass die „Motivation der Krankenhäuser für eine Rückkehr zum Regelbetrieb nicht durch die Höhe der Ausgleichspauschalen gedämpft“ werde.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: