Politik

Krankenhaus­transparenzgesetz: Klinikzertifikate sollen geprüft werden

  • Donnerstag, 28. März 2024
/LALAKA, stock.adobe.com
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Berlin – Das Krankenhaustransparenzgesetz ist nach der gestrigen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt heute in Kraft getreten. Damit ist der Weg frei für ein Onlineverzeichnis über Behandlungen in den Kranken­häusern ab dem 1. Mai dieses Jahres.

Dieser Zeitplan sei allerdings knapp bemessen, hatte der Geschäftsführer des Instituts für Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), Frank Heimig, vergangene Woche auf dem DRG-Forum betont. Das Verzeichnis werde vermutlich zunächst mit einem Teil der vorgesehenen Daten starten, so Heimig.

Zu den Daten, die im Klinikatlas veröffentlicht werden sollen, gehören auch Informationen über Zertifikate und Qualitätssiegel der einzelnen Krankenhausstandorte, beispielsweise Zertifikate von Krebszentren. Diese sollen als relevante Information für Patientinnen und Patienten hinsichtlich der erwartenden Behandlungsqualität dienen.

Im ersten Schritt soll eine Vorauswahl an Zertifikaten ausgewiesen werden, heißt es nun in einem Brief von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) an die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizi­nischen Fachgesellschaften (AWMF). Der Brief liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor.

Bis zum 15. April 2024 soll allen Herausgebern von entsprechenden Zertifikaten und Qualitätssiegeln im Rah­men einer ersten Bewertungsrunde die Möglichkeit gegeben werden, sich für die Ausweisung auf dem Klinik­atlas zu qualifizieren.

Entsprechend habe das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz (IQTIG) ein Verfahren aufgesetzt, heißt es weiter. Das Institut bittet um entsprechende Nachricht an zertifikate@iqtig.org. Das IQTIG soll die Aussage­kraft der Zertifikate und Siegel anhand bestimmter Kriterien einheitlich prüfen.

Das Krankenhaustransparenzgesetz wurde am 22. März nach monatelangem Streit zwischen Bund und Ländern vom Bundesrat gebilligt.

Das Verzeichnis soll neben den Zertifikaten auch je Klinikstandort die geplanten Leistungsgruppen, Fallzahlen von Leistungen, Anzahl des ärztlichen und pflegerischen Personals sowie Komplikationsraten und die Zuord­nung der einzelnen Klinikstandorte zu Versorgungsstufen darstellen.

Auch finanzielle Hilfen für die Krankenhäuser, darunter ein vorläufiger Mindererlösausgleich für das Pflegebud­get, sind im Gesetz enthalten.

cmk

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