Krankenkasse muss Behindertem Begleitung für Schulweg bezahlen
Celle – Ein Streit über die Zuständigkeit von Behörden darf nicht zulasten des Betroffenen gehen: Die Krankenkasse muss einem schwerbehinderten Schüler die Kosten für seine Begleitung auf dem Schulweg auch dann bezahlen, wenn es sich eigentlich um eine Leistung der Sozialhilfe handelt. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren entscheiden, wie ein Sprecher mitteilte. Der Schüler hatte gegen die Krankenkasse geklagt, nachdem der Kreis nicht bezahlen wollte.
Der als Träger der Sozialhilfe zuständige Landkreis Wittmund hatte einen entsprechenden Antrag mit der Begründung abgelehnt, er sei dafür nicht zuständig, weil die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig sei. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ebenfalls ab. Sie sei nicht zuständig, weil es sich nicht um eine medizinische Hilfeleistung handele.
Das Gericht verpflichtete aber nun die Krankenkasse zur Kostenübernahme, auch wenn eigentlich der Sozialhilfeträger zuständig sei. Zur Begründung wurde auf Details im Sozialgesetzbuch verwiesen. In einem weiteren Verfahren könne noch geklärt werden, ob die Kasse später nicht doch das Geld vom Kreis bekommt, erklärte der Gerichtssprecher.
Der Beschluss aus dem März ist rechtskräftig (Az.: L 4 KR 65/17 B ER vom 13. März).
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: