Krankenkassen dürfen Versicherte nicht durch Geschenke von Wechsel abhalten

München – Das bayerische Landessozialgericht hat eine wichtige, aber vorläufige Entscheidung zum Wettbewerb unter den Krankenkassen getroffen. Demnach dürfen diese ihre Versicherten nicht von einem Wechsel abhalten, indem sie Geschenke versprechen, auf die kein Anspruch besteht.
„Das Recht der Krankenkassen, um Mitglieder und ihre Leistungen zu werben, findet seine Grenze darin, dass unlautere geschäftliche Handlungen der Krankenkassen unzulässig sind“, schrieb das Landessozialgericht. Es gab mit Beschluss vom 27. Juli (Az.: L 5 KR 126/26 ER) dem Antrag einer Krankenkasse auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Konkurrentin statt.
Die Richter verwiesen auf mehrere Fälle, in denen die Kassen Versicherte durch geldwerte Leistungen nachträglich von einem Wechsel abhalten wollten. In einem Fall hatte ein Versicherter bereits 2021 seine Mitgliedschaft gekündigt, wurde aber dazu gebracht, seine Kündigung zurückzunehmen.
Ihm wurde ein Zuschuss für eine besondere Leistung ausgezahlt, auf die er nach der Satzung der Krankenkasse keinen Anspruch gehabt hätte. Der Versicherte nahm seine Kündigung daraufhin zurück.
Als sich der Versicherte später erneut für einen Wechsel entschied, stellte ihm ein Mitarbeiter der Kasse wiederum eine besondere Leistung in Aussicht, die von der Satzung nicht gedeckt war. Diesmal nahm der Versicherte den Vorteil aber nicht an und wechselte zu der anderen Krankenkasse.
In einem weiteren Fall kündigte ein Versicherter seine Mitgliedschaft. In einem Telefonat wurden ihm zum Teil rückwirkende Bonusvorauszahlungen und eine Prämienauszahlung angeboten, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte.
Bei Wiederholung dieser Praxis droht der Krankenkasse nun ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro für jeden weiteren Fall. Ersatzweise müsste ein Kassenvorstand drei Monate in Haft. Das Gericht hielt fest, es handle sich um einen Sonderfall eines wettbewerbsrechtlichen Streits. Ob die vorläufige Entscheidung von Dauer sei, müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
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