Krankenkassen können Verträge für Impfstoffe nicht kündigen
Celle – Trotz einer Gesetzesänderung können Krankenkassen bestehende Exklusivverträge mit der Pharmaindustrie über die Lieferung von Grippe-Impfstoffen nicht einfach kündigen. Neues Recht greife nicht in alte Verträge ein, begründete das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen seinen heute veröffentlichten Eilentscheid (AZ: L 4 KR 307/17 B ER). Das klagende Pharmaunternehmen aus Hannover, das mit elf Krankenkassen Rabattverträge über Grippeimpfstoffe für den nächsten und übernächsten Winter geschlossen hatte, bezifferte seinen drohenden Schaden auf 1,8 Millionen Euro.
Mit ihrer Entscheidung stellten sich die Celler Richter gegen die Rechtsauffassung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). Dieses hatte in einem Rundschreiben in diesem Jahr exklusive Verträge für hinfällig erklärt. Die Möglichkeit von Rabattverträgen war 2015 durch eine Gesetzesänderung ermöglicht worden. Als Gegenleistung für den Rabatt verpflichteten sich die Kassen zur ausschließlichen Versorgung ihrer Versicherten mit den Medikamenten des Herstellers.
Nachdem diese Norm jedoch durch den Gesetzgeber 2017 ersatzlos zurückgenommen wurde, kündigten die Krankenkassen die Verträge und schlossen neue Rabattverträge mit Apothekerverbänden. Nach ihrer Ansicht fällt von 2017 an die Exklusivität aller Verträge weg. Diese vom BMG verbreitete Interpretation sei rechtlich unerheblich, stellte das Landessozialgericht fest. Bei der Streichung der Rabattmöglichkeit sei lediglich gesagt worden, dass bestehende Verträge nicht verlängert werden können.
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