Krankenversicherung muss Eizellspende im Ausland nicht bezahlen
Karlsruhe – Private Krankenversicherungen müssen keine Kosten für eine in Deutschland verbotene, aber in anderen EU-Ländern zulässige künstliche Befruchtung mit gespendeten Eizellen übernehmen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem heute verkündeten Urteil (Az. IV ZR 141/16).
Zur Begründung verwies der BGH im aktuellen Streitfall darauf, dass nach den Musterbedingungen des Verbands der privaten Krankenversicherung nur Heilbehandlungen zu erstatten sind, die „nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind“.
Im Ausgangsfall hatte sich die Klägerin in Tschechien mit einer dort erlaubten, aber hier verbotenen Eizellspende künstlich befruchten lassen und ein Kind bekommen. Die Kosten von 11.000 Euro wollte die beklagte Versicherung allerdings nicht erstatten. Zu Recht, wie nun der BGH entschied.
Da die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist, habe für die Behandlung in Tschechien kein Versicherungsschutz bestanden, obwohl die Eizellspende dort erlaubt ist. Einen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht vereinte der BGH ebenfalls.
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