Ärzteschaft

Kürzung des Honorars bei fehlendem Fortbildungsnachweis

  • Freitag, 6. März 2015

Düsseldorf – Ärzte müssen Honorarkürzungen hinnehmen, wenn sie gegenüber ihrer Kassen­ärztlichen Vereinigung (KV) nicht den Nachweis erbringen, sich in ausreichendem Maße fortgebildet zu haben. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf in einem nunmehr rechtskräftigen Urteil vom 6. August 2014 entschieden, das in dieser Woche veröffent­licht wurde (S 2 KA 549/12).

In dem vorliegenden Fall hatten eine hausärztliche tätige Fachärztin für Innere Medizin und eine Fachärztin für Allgemeinmedizin, die in einer Gemeinschaftspraxis tätig sind, gegen die Abrechnungsbescheide ihrer Kassenärztlichen Vereinigung geklagt, mit denen ihr Honorar in den Jahren 2010 und 2011 wegen der fehlenden Fortbildungsnachweise um insgesamt rund 68.000 Euro gekürzt worden war.

Nachweispflicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung
Das Gericht ließ sich nicht auf Argumentation der klagenden Ärztinnen ein, wonach sie sich in ausreichendem Maße fortgebildet und dies auch gegenüber der Ärztekammer Nordrhein nachgewiesen hätten, letztendlich also ein Versäumnis bei der Informa­tionsübermittlung an die KV ursächlich für die Honorarkürzung gewesen sei.

„Zwar mögen beide Ärztinnen bis zu den Stichtagen die nötigen Fortbildungen im erforderlichen Umfang von 250 Punkten absolviert oder sogar übererfüllt haben“, heißt es in dem Urteil, aber: „Die gesetzliche Regelung stellt nicht auf den Erwerb, sondern auf den Nachweis der Fortbildungspunkte ab.“ Das Gesetz (§ 95 d Abs. 3 Satz 4 SGB V) ordne ausdrücklich an, dass ein Vertragsarzt alle fünf Jahre gegenüber der Kassen­ärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen hat.

Rechtzeitiger Hinweis auf drohende Honorarkürzung
Das Gericht weist in dem Urteil auch darauf hin, dass die Ärztinnen rechtzeitig von ihrer KV, wie es in den Regelungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum Fort­bildungsnachweis vorgeschrieben sei, auf die fehlenden Nachweise hingewiesen worden seien.

„Angesichts dieser individuellen und mannigfaltigen allgemeinen Hinweise auf den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung gegenüber der Beklagten war es den Klägerinnen möglich und hätte ihnen oblegen, sich rechtzeitig um die Ausstellung eines Fortbildungszertifikates zu bemühen und eventuelle Lücken in ihrem Fortbildungs­punktekonto mit der Ärztekammer Nordrhein abzuklären“, heißt es in dem Urteil. Auch sei die Höhe des gekürzten Honorars nicht unverhältnismäßig, sondern entspreche den gesetzlich vorgegebenen Sanktionsschritten.

TG

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