Missbrauch von Weiterbildungsassistenten als billige Arbeitskräfte kann zu Honorarkürzung führen

Berlin – Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten darf vom ausbildenden Arzt nicht zur Vergrößerung seiner Kassenpraxis oder zur Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs genutzt werden. Ein derartiger Missbrauch von Weiterbildungsassistenten als „billige Arbeitskräfte berechtigt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zu Honorarkürzungen“, hieß es vom Sozialgericht Berlin (Az.: S 83 KA 423/14).
Die Richter der 83. Kammer betonten aber zugleich, dass eine KV nicht automatisch von einem unzulässigen Praxisumfang ausgehen könne, sobald die Zahl der behandelten Patienten das Doppelte des durchschnittlich Üblichen beträgt. „Erst ab einem Praxisumfang von 250 Prozent über dem Durchschnitt der Fachgruppe liegt ein übergroßer – und damit eine Honorarkürzung rechtfertigender – Praxisumfang vor“, erklärte das Sozialgericht heute. Und selbst in diesem Fall müsse die KV zusätzlich beweisen, dass der überdurchschnittliche Praxisumfang auch tatsächlich auf dem missbräuchlichen Einsatz von Assistenten beruhe.
KV im Einzelfall im Unrecht
Hintergrund der Entscheidung ist ein Fall, bei dem eine Allgemeinmedizinerin eine Weiterbildungsassistentin beschäftigt hatte und die Fallzahlen 200 Prozent über dem Durchschnitt gelegen hatten. Bei einer so überdurchschnittlich großen Zahl von Patienten habe ein Arzt nicht mehr ausreichend Zeit, seine Weiterbildungsassistenten ordnungsgemäß anzuleiten und zu überwachen, argumentierte die KV. Sie hatte der Ärztin die Honorare für zwei Quartale daraufhin um rund 32.000 Euro gekürzt.
Gegen die Honorarkürzung erhob die Ärztin Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Ihrer Meinung nach ist es nicht zulässig, bei einem Überschreiten der Fallzahl von 200 Prozent des Fachgruppendurchschnitts automatisch von einer übergroßen Praxis auszugehen. Die Größe ihrer Praxis sei unter anderem durch externe Faktoren wie zum Beispiel den Wegfall der Praxisgebühr beeinflusst worden, erklärte sie.
Das Sozialgericht verurteilte die KV nun nach mündlicher Verhandlung, das Honorar nachzuzahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von der Kassenärztlichen Vereinigung mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden. Beim Sozialgericht Berlin sind noch rund 60 weitere Fälle wegen Honorarkürzungen aufgrund der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten anhängig.
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