KV Baden-Württemberg sieht keine Hinweise auf systematische Fehler bei Diagnosedokumentation

Stuttgart – Im Zusammenhang mit Abrechnungsdiagnosen von Arzt- und Psychotherapiepraxen liegen keine Hinweise auf systematische Fehlhandhabung vor. Das betonte die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) gestern.
Seit der Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle Versicherten sind Krankenkassen verpflichtet, die Abrechnungsdiagnosen von Arzt- und Psychotherapiepraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen in die ePA einzustellen.
In diesem Zusammenhang gab es Medienberichte, wonach Patientinnen und Patienten erstmals durch Einsichtnahme in die ePA von Diagnosen erfahren, die ihnen bis dahin unbekannt waren oder die sie für falsch halten.
Hierzu stellt die KVBW grundsätzlich klar, dass eine Korrektur von Diagnosen nur durch die behandelnden Ärzte erfolgt und nicht durch die Kassenärztlichen Vereinigungen.
Die KVBW verweist zudem darauf, dass Diagnoseangaben durch Verwendung der internationalen ICD-10-Codierung (International Classification of Diseases) erfolgen. Insgesamt würden in Deutschland pro Jahr mehr als eine Milliarde ICD-Codes erzeugt – somit würden „erwartungsgemäß auch Fehler“ passieren.
Seitens der KVBW überprüfe man aber im Rahmen der Abrechnungsprüfung die Diagnosen auf Plausibilität. Anhand von Stichproben prüfe man zudem über die Behandlungsdokumentation, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde.
Patienten sollten unter anderem beachten, dass die in der ICD-Klassifikation verwendeten Begrifflichkeiten oft nicht genau der praxisüblichen Terminologie entsprechen, was Schwierigkeiten in der Umsetzung bringe.
Erschwerend komme hinzu, dass die ICD-Codes noch Informationen enthalten, die über die eigentliche Diagnose hinaus gehen. So zeige die Codierung beispielsweise auch an, ob die Diagnosen gesichert und damit für den Arzt endgültig sind oder ob es sich lediglich um einen Verdacht handelt, der Anlass für den Arztbesuch war, sich aber nicht bestätigt hat.
Weiter würden auch Diagnosen gekennzeichnet, die der Arzt ausschließt und sogar der Wegfall eines Symptoms nach einer früheren Erkrankung werde angegeben. Insbesondere psychosomatische oder psychosoziale Diagnosen würden bei Patienten oft Erstaunen auslösen, so die KVBW.
Dabei sei zu beachten, dass viele Erkrankungen nachgewiesenermaßen durch psychische Zusammenhänge beeinflusst würden und die Häufigkeit psychischer Erkrankungen als Ursache für Arbeitsunfähigkeit in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen sei. Seit vielen Jahren werde daher von Ärzten gefordert, derartige Zusammenhänge besser in Diagnostik und Therapie zu berücksichtigen.
Wenn entsprechende Leistungen erbracht werden, sei zwingend mindestens eine Verdachtsdiagnose aus der Gruppe dieser Erkrankungen erforderlich, betonte die KVBW. Damit steige die Zahl der angegebenen Diagnosen mit einem psychischen Hintergrund, auch wenn sich ein solcher Zusammenhang letztendlich nicht bestätige, und auch, wenn das für die Patienten zunächst nicht bewusst sei.
Dies könne beispielsweise dazu führen, dass der Patient wegen Rückenschmerzen zum Arzt gehe, in die Codierung aber schließlich neben den Schmerzen zusätzlich eine rückenschmerzverstärkende Belastungssituation am Arbeitsplatz einfließe.
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